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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g24 Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. % lo<br />

Ausser Wein, der aus frischen oder trockenen Trauben ge-<br />

presst wird, ist jedes berauschende Getränk, sei es aus Datteln,<br />

Gerste, Durra oder anderem bereitet, verboten. Das Trinken des-<br />

selben ist nicht allein verboten, sondern wird auch mit der ge-<br />

setzlichen Strafe bestraft. Dagegen ist der Gebrauch der vege-<br />

tabilischen Stoffe wie Hasis und Opium verboten, wird aber nicht<br />

mit der gesetzlichen Strafe bestraft. Aehnliche Materien dürfen eingenommen<br />

werden zum Zweck einer Betäubung für eine Operation,<br />

nicht aber Wein.<br />

Die gesetzliche Strafe für den Freien beträgt 40, für den Un- 10<br />

freien 20 Schläge, kann aber, wenn der Betrunkene sich sonstige unge-<br />

hörige Dinge erlaubt, von dem Richter nach seinem Ermessen auf<br />

80 für jenen und auf 40 für diesen erhöht werden. Sie soll ohne<br />

Unterbrechung ausgeführt werden und zwar erst dann, nachdem der<br />

Betrunkene wieder nüchtern geworden. Wenn er, bevor er bestraft<br />

wird, mehrere Male betrunken gewesen ist, soll er doch nur ein-<br />

mal bestraft werden. Eine ältere Bestimmung, <strong>das</strong>s derjenige, der<br />

zum vierten Male wegen Trunkenheit verurtheilt wird, getödtet<br />

werden soll, ist später aufgehoben.<br />

Aus den vielen Detailbestimmungen <strong>über</strong> die Ausführung der 20<br />

Strafe sei <strong>das</strong> folgende erwähnt: Der Schlagende soll <strong>das</strong> Gesicht<br />

und tödtliche Stellen vermeiden (zu letzeren zählt der Schädel, der<br />

übrigens durch den Turban geschützt ist, nicht), und soll nicht stets<br />

auf dieselbe Stelle schlagen. Der männliche Delinquent empfängt<br />

die Strafe stehend, der weibliche sitzend. Der Rücken muss mit<br />

einem Hemde bekleidet sein. Der ganze Körper vom Nabel bis<br />

zum Kniee ist sacrosanct und darf weder entblösst noch geschlagen<br />

werden. Unter den zulässigen Strafwerkzeugen wird auch der Scinih<br />

genannt. Der Schlagende soll, wenn er zum Schlage ausholt, nicht<br />

die Hand <strong>über</strong> seinem Haupte erheben, und dem Delinquenten 30<br />

sollen nicht die Hände gebunden werden. Die Strafe soll nicht m<br />

der Moschee vollzogen werden.<br />

§ IG. Der Beweis kann nur erbracht werden durch die <strong>über</strong>-<br />

einstimmende Aussage zweier männlicher Zeugen. Das Zeugniss<br />

eines Mannes und einer oder mehrerer Frauen, oder <strong>das</strong> Zeugniss<br />

von Frauen allein -gilt nicht.<br />

Dieser Beweis ist im Falle eines Sklaven nicht erforderlich.

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