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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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5 63 Buch L Eherecht. Anmerkungen. I ig<br />

kann sie eine Pflege nicht <strong>über</strong>nehmen; hat sie dieselbe aber dennoch<br />

angetreten, so wird sie ihr wieder genommen.<br />

Wenn sie die Pflege verliert, da sie einer der Bedingungen<br />

nicht entsprach, späterhin aber in die Lage kommt, <strong>das</strong>s sie sämmt-<br />

liche Bedingungen erfüllt, kann sie die Pflege reklamiren und wieder<br />

<strong>über</strong>nehmen.<br />

Das Anrecht auf die Pflege beginnt mit dem Momente der<br />

Ehescheidung. Eine geschiedene Frau kann also schon während<br />

der Wartezeit die Pflege ausüben.<br />

Was von der Mutter, die ihr Kind pflegt, von dem Vater, der 10<br />

sein Kind pflegt, gesagt ist, gilt nach den Commentaren auch von<br />

derjenigen Person, welche zur Pflege eines Geisteskranken berufen<br />

wird.

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