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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 3 Buch IV. Kap. i6. Landarbeit. Anmerkungen. c^y<br />

verbindlich und kann niciit durch die Willensäusserung des einen<br />

der beiden Contrahenten gelöst werden.<br />

Wenn der Arbeiter in eigener Person die Arbeit zu leisten ver-<br />

spricht und dann stirbt, ist der Vertrag erloschen. Wenn dagegen<br />

der Arbeiter die Arbeit <strong>über</strong>nimmt, ohne <strong>das</strong>s er sich verpflichtet<br />

sie in eigener Person zu leisten, und vor dem Ende der Arbeit<br />

stirbt, tritt sein Erbe an seine Stelle; er kann entweder selbst die<br />

Arbeit <strong>über</strong>nehmen oder sie von einem Anderen machen lassen<br />

auf seine Kosten oder aus dem Erbtheil, den er geerbt hat. In-<br />

dessen kann der Besitzer den Erben des Arbeiters nicht zwingen, lo<br />

mit den Mitteln seiner Erbschaft ihm einen Arbeiter zu stellen, wie<br />

er ihn auch nicht zwingen kann die Arbeit zu <strong>über</strong>nehmen, wenn<br />

keine Erbschaft vorhanden ist.<br />

Der Besitzer ist nicht verpflichtet dem Erben des Arbeiters<br />

selbst die Arbeit zu <strong>über</strong>tragen, ausser wenn dieser Erbe eine ver-<br />

trauenswürdige und der betreffenden Arbeit kundige Person ist.<br />

Wenn der Arbeiter vor Ende der Arbeit flieht oder z. B.<br />

durch Krankheit arbeitsunfähig wird, kann der Vertrag in Kraft<br />

bleiben, wenn ein Anderer für ihn die Arbeit leistet oder leisten<br />

lässt, wie A die Schulden des B bezahlen darf 20<br />

Wenn dagegen der Arbeiter arbeitsunfähig wird und kein An-<br />

derer die Arbeit für ihn <strong>über</strong>nimmt, wird die Sache vor den Richter<br />

gebracht. Der Richter miethet dann einen stellvertretenden Arbeiter<br />

auf seine Kosten, wenn er Vermögen hat. Hat er kein Vermögen,<br />

so miethet der Richter, wenn möglich, einen Arbeiter gegen ein in<br />

Zukunft zu zahlendes Aequivalent. Ist auch dies nicht möglich, so<br />

macht der Richter eine Anleihe und bezahlt damit den stellvertretenden<br />

Arbeiter, indem er diese Schuld seiner Zeit mit dem, dem<br />

kranken Arbeiter zukommenden Antheil von dem Fruchterträgniss<br />

bezahlt. Kann der Richter eine solche Anleihe nicht machen, so 30<br />

macht der Besitzer die Arbeit selbst und fordert den Lohn seiner<br />

Arbeit von dem Arbeiter zurück, oder aber der Besitzer lässt die<br />

Arbeit auf eigene Kosten von einem Anderen machen, indem er<br />

sich dies bezeugen lässt, und fordert seine Auslagen später von dem<br />

Arbeiter zurück.<br />

Wenn dagegen der Vertrag so abgeschlossen ist, <strong>das</strong>s der Ar-<br />

beiter sich verpflichtet hat in eigener Person die Arbeit zu leisten.

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