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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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728 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. § 21<br />

und Dem-sich-bereit-erklären zur Zeugniss- Ablegung. ^) Es kann<br />

sich Jemand bereit erklären, wenn er noch nicht verantwortungsfähig<br />

ist, und später, nachdem er verantwortungsfähig geworden, <strong>das</strong><br />

Zeugniss ablegen. Dies aber kommt nicht in Betracht bei solchen<br />

<strong>Recht</strong>sgeschäften, deren Gültigkeit abhängig ist von den Zeugen,<br />

wie z. B. bei einem Ehecontrakt. Wenn Jemand Zeugniss ablegt,<br />

wo er nicht allen Anforderungen des Gesetzes an einen Zeugen<br />

entspricht, wenn darauf sein Zeugniss abgelehnt wird, er aber später,<br />

nachdem er in die Lage gekommen ist allen Anforderungen des<br />

Gesetzes zu entsprechen, von neuem Zeugniss ablegt, so wird sein 10<br />

Zeugniss (ein testimonium repetitum) angenommen, wenn der<br />

Grund, weshalb er <strong>das</strong> erste Mal abgelehnt wurde, in einem Mangel<br />

an <strong>Recht</strong>gläubigkeit bezüglich minder wesentlicher Punkte der Islam-<br />

ischen Religion oder in Unfreiheit oder in Minderjährigkeit oder<br />

ähnlichen Dingen bestand. Wenn indessen der Grund ein anderer<br />

war, nämlich Unglaube mit Bezug auf die wesentlichsten Dogmen<br />

des Islam oder offenkundige Feindschaft (gegen denjenigen, zu dessen<br />

Lasten er <strong>das</strong> erste Zeugniss abgelegt) oder ein verbrecherisches<br />

Vorleben oder eine Verletzung der Standesehre, so wird sein testi- %<br />

monium repetitum nicht angenommen. 20<br />

Dagegen wird von allen denjenigen Personen, deren testi-<br />

monium repetitum abzulehnen ist, ein erstes Zeugniss angenommen,<br />

von dem Verbrecher und demjenigen, der seine Standesehre ver-<br />

letzt hat, unter der Bedingung, <strong>das</strong>s sie ihr Thun bereuen und<br />

während eines ganzen Jahres einen einwandfreien Lebenswandel<br />

führen. Der hier genannte Verbrecher ist derjenige, der offen ein<br />

Verbrechen begangen, dessen Verbrechen bekannt geworden. Wenn<br />

aber Jemand im Geheimen ein Verbrechen begeht, dann aber sich<br />

dem Richter stellt, um sich der Strafe zu unterwerfen, so muss sein<br />

Zeugniss sofort, nachdem er bereut, angenommen werden. 3^<br />

Zu den in diesem Paragraphen angegebenen Bedingungen des Zeu-<br />

gen fügt Baguri noch weitere fünf hinzu<br />

a) Er muss mit Sprache begabt sein. Das Zeugniss des Taub-<br />

stummen ist unter allen Umständen ungültig.<br />

b) Er muss klaren Geistes sein. Denn ein Individuum von<br />

JJ^äCJI.<br />

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