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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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230 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen. S 17<br />

Beispiel zu I.<br />

Ein Mann schenkt dem einen seiner 3 Sklaven, seiner ganzen<br />

Hinterlassenschaft, in seiner Todeskrankheit die Freiheit in einem<br />

Moment, wo der Werth desselben 100 Denare beträgt.<br />

Dieser Werth wird bei der Erbschaftstheilung nach dem Tode<br />

des Erblassers zu Grunde gelegt, während der Werth der beiden<br />

den Erben verbleibenden Sklaven berechnet wird nach dem niedrig-<br />

sten Preise, den sie in dem Zeitraum zwischen dem Tode des Erb-<br />

lassers und dem Erbschaftsantritt der Erben repräsentirten.<br />

Wenn hiernach die beiden Sklaven 200 Denare werth sind, 10<br />

ist gegen jene Schenkung von Seiten der Erben nichts einzuwenden,<br />

denn ihr Werth <strong>über</strong>schreitet nicht <strong>das</strong> Drittel der Masse. Wenn<br />

dagegen die beiden Sklaven als gesammte Erbmasse des Verstor-<br />

benen nur den Werth von 140 Denaren repräsentirten, würde<br />

jene Schenkung in dem Betrage, der <strong>das</strong> Legats-Drittel <strong>über</strong>schreitet,<br />

rückgängig zu machen sein. Anders ausgedrückt: Die Erbmasse<br />

wäre 240 Denare. Der Beschenkte muss von seinem Geschenk im<br />

Werthe von 100 Denaren an die Erben 20 Denare zurückzahlen,<br />

so<strong>das</strong>s die Erben 160 Denare erhalten würden, der Beschenkte da-<br />

gegen nur 80 Denare d. i. ein Drittel der Masse, 20<br />

Beispiel zu IL<br />

Ein Mann vermacht durch Testament dem Zaid einen Sklaven.<br />

Der Werth, den dieser zur Zeit des Todes des Testators repräsen-<br />

tirt, sagen wir: 100 Denare, wird für die Erbschaftsregulirung in<br />

Rechnung gesetzt.<br />

Der Verstorbene hinterlässt seinen Erben eine Erbschaft be-<br />

stehend aus zwei Sklaven, welche gemäss dem geringsten Markt-<br />

preise zwischen dem Tode des Erblassers und dem Erbschaftsantritt<br />

der Erben den Werth von 200 Denaren repräsentiren. In diesem<br />

Falle ist gegen <strong>das</strong> Legat von Seiten der Erben nichts einzuwenden. 30<br />

Wenn aber die Erbschaft weniger werth ist als 200 Denare, so<br />

muss von dem Legat so viel abgezogen werden, <strong>das</strong>s es <strong>das</strong> Drittel<br />

der Masse nicht <strong>über</strong>schreitet.<br />

Wenn ein Mann durch Testament oder Schenkung in der Todes-<br />

krankheit mehreren Sklaven, die er in einer bestimmten Reihenfolge<br />

anführt, die Freiheit schenkt, ihr Gesammtwerth aber <strong>das</strong> Drittel<br />

der Masse <strong>über</strong>schreitet, so sind von den Sklaven nach der

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