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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g 41 42 Buch IV. Erbrecht. Nach dem Minhäg. 25g<br />

§ 41. Der Ganz-Sklave kann nicht erben. Dagegen kann der<br />

Theil-SkUive nach Schafii's späterer Lehre beerbt werden, sofern<br />

er durch seinen freien Theil Besitz erworben hat,<br />

§ 42. Wer einen Menschen tödtet, kann ihn nicht beerben.<br />

Nach einer Ansicht kann er ihn in dem Falle beerben, wenn<br />

er für die Tödtung nicht verantwortlich gemacht werden kann.<br />

§ 43. Wenn zwei in erbrechtlicher Beziehung zu einander<br />

stehende Personen zusammen umkommen, sei es durch ein Un-<br />

glück auf der See oder durch Einsturz eines Hauses, oder wenn sie in<br />

der Fremde sterben, und nicht bekannt ist, wer von ihnen zuerst 10<br />

gestorben, so beerben sie sich nicht, sondern <strong>das</strong> Vermögen jedes<br />

einzelnen von ihnen fällt seinen <strong>über</strong>lebenden Erben zu.<br />

§ 44. Wenn Jemand kriegsgefangen oder vermisst wird, wird<br />

sein Vermögen asservirt, bis entweder der Beweis geliefert wird,<br />

<strong>das</strong>s er gestorben, oder bis eine so lange Zeit verstrichen ist, <strong>das</strong>s<br />

nach aller W^ahrscheinlichkeit sein Tod angenommen werden muss.<br />

Der Richter hat nach bestem Wissen und Gewissen den Tod des<br />

betreffenden zu deklariren und die Erbtheilung <strong>über</strong> die Erben, die<br />

zur Zeit der Deklaration vorhanden sind, zu verfügen.<br />

Wenn eine Person stirbt, gegen welche der Vermisste ein Erb- 20<br />

recht hat, so hat der Richter sein Erbtheil an sich zu nehmen und<br />

zu asserviren, während bei der Auftheilung der Erbschaft unter den<br />

anwesenden Erben verfahren wird, als ob der vermisste Erbe zu-<br />

gegen wäre.<br />

§ 45. a) Wenn bei dem Tode des Erblassers ein schwangeres<br />

Weib vorhanden ist, deren Embryo entweder unter allen Umstän-<br />

den oder nur unter gewissen Umständen ihn beerbt, so ist <strong>das</strong> Erb-<br />

recht des Embryo nicht minder als <strong>das</strong>jenige der übrigen Erben<br />

von Seiten des Richters sorgfältig zu <strong>über</strong>wachen.<br />

b) Wird <strong>das</strong> Kind lebend geboren zu einer Zeit, welche be- 30<br />

weist, <strong>das</strong>s es zur Zeit des Todes des Erblassers schon existirte, so<br />

erbt es. Im entgegengesetzten Falle erbt es nicht.<br />

c) Die Erbschaft wird sistirt, wenn kein anderer Erbe als <strong>das</strong><br />

Embryo vorhanden ist, oder aber ein solcher Erbe, der eventuell<br />

durch <strong>das</strong> Kind von der Erbschaft ausgeschlossen wird.<br />

d) Wenn neben dem Embryo ein Quoten-Erbe vorhanden ist,<br />

der durch <strong>das</strong> Kind nicht präcludirt werden kann, so wird diesem<br />

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