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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^"2 Buch IV. Kap. ii. Geständniss. Anmerkungen. § 4<br />

Wenn der Geständige, von Zaid zu einer Deklaration auf-<br />

gefordert, eine solche Deklaration giebt, mit der Zaid einverstanden<br />

ist, so ist die Sache erledigt. Wenn dagegen Zaid behauptet, <strong>das</strong>s<br />

mit dem Geständniss etwas Anderes gemeint gewesen sei, so muss<br />

A' (oder eventuell sein Erbe), wenn er dies leugnen will, seine Aus-<br />

sage beschwören; dann ist sie rechtskräftig.<br />

Verweigert A auf die Aufforderung <strong>das</strong> Richters die erforderliche<br />

Auskunft, so kann ihn der Richter einsperren lassen und so lange<br />

gefangen halten, bis er sich deklarirt.<br />

Stirbt A, bevor er sich deklarirt hat, so geht seine Verpflich- 10<br />

tung auf seinen Erben <strong>über</strong>. Nach der einen Ansicht kann auch<br />

der Erbe gefangen gehalten werden, bis er erklärt, was <strong>das</strong> Ob-<br />

jekt des Geständnisses seines Erblassers gewesen sei, und die Aus-<br />

führung der Erbschaftsregulirung wird bis dahin sistirt, da die Erb-<br />

schaft als mit einem <strong>Recht</strong>spfand (s. Kap. 3 S. 323) belastet<br />

angesehen wird. Nach der anderen milderen Ansicht kann der Erbe<br />

nicht gefangen gehalten werden, weil nicht er <strong>das</strong> Geständniss ge- m<br />

macht, doch ist er auch nach dieser Ansicht nicht eher berechtigt<br />

die Erbschaftsregulirung vorzunehmen, als bis er die erforderliche<br />

Auskunft <strong>über</strong> <strong>das</strong> Objekt des Geständnisses des Erblassers ge- 20<br />

geben hat.<br />

Hierbei ist bisher vorausgesetzt, <strong>das</strong>s der Erbe Kenntniss von<br />

dem Objekt des Geständnisses hat. Für den Fall, <strong>das</strong>s der Erbe<br />

davon nichts weiss, ^) gelten folgende Bestimmungen:<br />

Wenn der Erbe sich weigert zu beschwören, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Objekt<br />

des Geständnisses des Erblassers <strong>das</strong>jenige sei, was Zaid behauptet,<br />

da er keine Kenntniss von der Sache habe, wird dem Zaid der Eid<br />

aufgegeben und demgemäss entschieden, d. h. es wird ihm zuge-<br />

sprochen, was nach seiner Behauptung <strong>das</strong> Objekt des Geständnisses<br />

des A gewesen ist. 30<br />

Wenn weder der Erbe noch Zaid anzugeben vermag, was <strong>das</strong><br />

Objekt des Geständnisses gewesen sei, so befiehlt ihnen der Richter<br />

sich zu vergleichen, damit die Hinterlassenschaft von der Belastung<br />

frei wird und die Erbschaftsregulirung erfolgen kann.<br />

') Nihäje IV, 73, Rand I.<br />

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