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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g lo Bucli T. Eherecht. Anmerkungen. 2Q<br />

Eine Ehefrau, deren Ehe durch Tod oder Scheidung gelöst ist,<br />

muss eine Wartecdt (Iddej innehalten, bevor sie eine neue Ehe ein-<br />

gehen darf. Eine während der Wartezeit einer Frau mit ihr ge-<br />

schlossene Ehe ist null und nichtig. Die geschiedene Frau kann sein<br />

a) eine solche, der die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der<br />

Ehe von Seiten des Mannes, der sich von ihr geschieden hat, offen<br />

steht,') oder<br />

b) eine solche, für welche die Wiederverheirathung mit dem<br />

Mann, der sich von ihr geschieden hat, ausgeschlossen ist.^)<br />

Die Frau sub a) gilt in mehreren Beziehungen virtuell noch lo<br />

als die Gattin ihres Gemahls, der sie während der Wartezeit jeden<br />

Augenblick ohne irgendwelche Formalität zurücknehmen kann. Ihr<br />

darf daher, solange die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, keinerlei<br />

Heirathsantrag gemacht werden, weder in klaren Worten noch in<br />

Andeutungen. Nach der Wartezeit dagegen kann sie sich freien<br />

lassen, wie und von wem sie will.<br />

zerlegen<br />

Demnach ist der Inhalt dieses ^ in folgende Bestimmungen zu<br />

1. Es ist nicht gestattet um eine verheirathetc Frau, noch um<br />

eine Sklavin, welche mit ihrem Herrn im Concubinat lebt, noch um 20<br />

eine geschiedene Frau, deren Manne <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der Wiederaufnahme<br />

der Ehe während der Dauer ihrer Wartezeit zusteht, während ihrer<br />

Wartezeit zu freien.<br />

2. Man darf nicht während der Wartezeit in klaren VVorfeii, wohl<br />

aber m Andeutungen um eine Wittwe und um eine solche geschiedene<br />

Frau, deren IManne <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der Wiederaufnahme der Ehe während<br />

der Dauer ihrer Wartezeit nicht zusteht, werben.<br />

§ IG. Das <strong>Recht</strong>, eine Jungfer auch ohne ihre Einwilligung zu<br />

verheirathen, <strong>das</strong> nur dem Vater oder, falls dieser nicht mehr lebt<br />

oder unqualificirt ist, dem Grossvater zusteht, unterliegt folgenden 30<br />

Einschränkungen<br />

1. Es darf nicht offenkundige Feindschaft zwischen ihr und ihrem<br />

Vater resp. Grossvater bestehen.<br />

2. Der für sie bestimmte Gatte muss ihr ebenbürtig sein.<br />

3. Er muss entsprechend bemittelt sein.

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