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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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ßjA Buch IV. Kap. 25. Depositum. Anmerkungen. % l<br />

Wenn der Depositar behauptet <strong>das</strong> Depositum zurückgegeben zu<br />

haben, so hat seine Aussage Beweiskraft, und wenn er sich ein<br />

Vergehen gegen <strong>das</strong> Depositum zu Schulden kommen lässt, kann<br />

sofortige Rückgabe verlangt werden, denn die bona fides des De-<br />

ponenten existirt nicht mehr. Dagegen hat die Behauptung des<br />

Pfandnehmers, der aussagt <strong>das</strong> Pfand zurückgegeben zu haben, nicht<br />

Beweiskraft, und wenn er sich ein Vergehen gegen <strong>das</strong> Pfand zu<br />

Schulden kommen lässt, hat damit der Pfandnehmer noch keines-<br />

wegs <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> auf sofortige Rückgabe, denn <strong>das</strong> Pfand ist und<br />

bleibt Sicherstellung für eine Schuld, auch dann, wenn die bona 10<br />

fides des Pfandgebers auf die Zuverlässigkeit des Pfandnehmers<br />

nicht mehr existirt.<br />

Für die rechtliche Beurtheilung des Hinterlegungsvertrages ist<br />

es gleichgültig, ob mit dem Depositum ein Honorar, irgend eine Art<br />

Gegenleistung verbunden ist oder nicht.<br />

Ein Depositum kann einer einzelnen Person wie mehreren an-<br />

vertraut sein.<br />

Es ist allgemein empfehlenswerth ein Depositum anzunehmen<br />

für denjenigen, der glaubt es <strong>über</strong>nehmen zu können, wenn ausser<br />

ihm noch andere Personen, die es <strong>über</strong>nehmen könnten, vorhanden 20<br />

sind; dagegen ist es Pßiclit für ihn' <strong>das</strong> Depositum anzunehmen,<br />

wenn ausser ihm kein anderer vorhanden ist, indessen darf er in<br />

diesem Falle für seine Mühe und Zeit nachträglich ein Honorar<br />

verlangen.<br />

Baguri bemerkt hierzu : Es<br />

ist empfehlenswerth <strong>das</strong> Depositum<br />

anzunehmen, wenn innerhalb einer Entfernung von 14 Kilometern')<br />

eine anderweitige Person vorhanden ist, die Depositar sein kann.<br />

Dagegen ist es individuelle Pfliclit, wenn innerhalb dieser Ent-<br />

fernung eine zum Depositar geeignete Person nicht vorhanden ist und<br />

zvenn er fürchtet, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> zu deponirende Objekt sonst zu Grunde 30<br />

gellen zuiirde; wenn er dagegen nicht <strong>das</strong> Zugrundegehen des Objekts<br />

befürchtet, ist die Uebernahme des Depositums zwar nicht für ihn<br />

eine individuelle Pflicht, wohl aber individuell empfehlenswerth und<br />

verdienstlich. Wenn mehrere Personen vorhanden sind, die Depo-<br />

^) j^«j>_aJ\ o. Vgl. Buch V; Anmerkungen^ Einleitung und<br />

Anm zu § 11.<br />

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