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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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n 17—19 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. 163<br />

Während, wie oben bemerkt, der s. c. seinen Erwerb nicht<br />

verschenken darf, darf er Brod und Fleisch als Almosen vertheilen.<br />

Die Verwaltung des Vermögens des servus contrahens soll die<br />

Vermehrung desselben erzielen j dagegen steht er dabei insoweit<br />

unter der Curatel des herus contrahens, als verhütet werden soll,<br />

<strong>das</strong>s er seinen Erwerb in unrechtmässiger Weise vergeude oder zu<br />

Grunde richte.<br />

§ i8. Anstatt seinem servus contrahens eine Ermässigung des<br />

stipulirten Preises zu gewähren ist der Herr befugt ihm ein Baar-<br />

geschenk zu machen. Doch gilt <strong>das</strong> erstere für angemessener. 10<br />

Wenn mehrere Herren vorhanden sind, soll jeder von ihnen eine<br />

Ermässigung gewähren.<br />

Solche Fälle, in denen eine Ermässigung der Freikaufssumme<br />

nicht Statt zu finden braucht, sind folgende:<br />

i) wenn ein Herr in seiner Todeskrankheit seinem Sklaven die<br />

manumissio contractualis gewährt und der Werth des Sklaven gleich<br />

dem Drittel des Nachlasses ist;<br />

2) wenn ein Herr seinem Sklaven die m. c. gegen eine Dienst-<br />

leistung desselben gewährt;<br />

erlässt.<br />

3) wenn der Herr seinem servus contrahens die Terminzahlungen 20<br />

Eine Ermässigung braucht auch dann nicht Statt zu finden, wenn<br />

der Sklave durch einfachen Loskauf sich die Freiheit erkauft, oder<br />

wenn der Herr ihm durch einfache Freilassung gegen irgend eine<br />

Gegenleistung die Freiheit giebt.<br />

Die Vorschrift der Ermässigung des Preises findet keine An-<br />

wendung 2l\x{ di\Q fehlerhafte manumissio contractualis (vgl. S. 158 fif).<br />

Ueber den Betrag der Ermässigung giebt es keine Vorschrift;<br />

er kann gross oder klein sein. Am besten ist es diese Ermässigung<br />

bei der letzten Termin-Zahlung zu gewähren, und zwar entweder 30<br />

V^ oder ^7 derselben.<br />

§ 19. Bägüri giebt unter diesem ^ einige Bestimmungen straf-<br />

rechtlicher Natur, welche sich beziehen<br />

i) auf Blutverbrechen, die gegen den servus contrahens be-<br />

gangen worden sind, und<br />

2) auf Blutverbrechen, die von dem servus contrahens be-<br />

gancfen sind.

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