20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

712 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. S n<br />

„Ahmed, wohnhaft zu Bagdad, ist vor uns erschienen und hat<br />

den Muhammed in Damascus wegen looo Denare, die er dem<br />

Kläger schuldet, verklagt. Der Kläger hat zwei Zeugen gestellt,<br />

AI und N, die ich als gesetzmässige Zeugen anerkannt habe. Ich<br />

hab.e ausserdem den Kläger seine Aussage durch einen Hülfseid be-<br />

schwören lassen, und ihm den Gegenstand seiner Forderung zuge-<br />

sprochen. Ich habe ferner die Zeugen X und Y dies Urtheil unter-<br />

schreiben lassen."<br />

Bedingung ist für diese Unterzeichner des Urtheils, <strong>das</strong>s der<br />

Richter, dem es zur Vollstreckung zugeschickt wird, sie als unbe- lo<br />

scholtene Männer anerkennt, und es genügt nicht, <strong>das</strong>s der Richter,<br />

der <strong>das</strong> Urtheil gesprochen hat, sie als solche anerkennt.<br />

In einem geschriebenen, von zwei Zeugen unterschriebenen Ur-<br />

theil ist <strong>das</strong> Zeugniss der Zeugen in dubio <strong>das</strong> massgebende. Geht<br />

<strong>das</strong> Schriftstück verloren, so tritt ihr Zeugniss an die Stelle des-<br />

selben. Wird die Schrift verwischt oder sonst zerstört, wird es nach<br />

ihrem Zeugniss wiederhergestellt, und wenn sie behaupten, <strong>das</strong>s in<br />

dem Wortlaut, seitdem sie ihn unterschrieben, etwas geändert wor-<br />

den sei, ist ihre Aussage entscheidend.<br />

Ein Urtheil kann in jede beliebige Ferne verschickt werden; 20<br />

auch <strong>das</strong> Protokoll einer Beweisaufnahme kann verschickt werden,<br />

was indessen nur dann geschehen soll, wenn der betreffende Ort<br />

mehr als einen Tagesmarsch entfernt ist,^) da im Allgemeinen angenommen<br />

wird, <strong>das</strong>s innerhalb einer so geringen Entfernung <strong>das</strong><br />

Bedürfniss nach einer Verschickung nicht vorliegt. In besonderen<br />

Fällen dagegen, wenn z. B. in Folge von Krankheit oder anderen<br />

Umständen an dem Gerichtsorte selbst die Beweisaufnahme nicht<br />

Statt finden kann, vielmehr an einem weniger als einen Tagesmarsch<br />

von dort entfernten Orte Statt finden muss, kann eine Verschickung<br />

der Beweisaufnahme von einem Richter zum andern innerhalb dieser 30<br />

Entfernung stattfinden.<br />

Das, was die beiden Zeugen bezeugen sollen, ist <strong>das</strong> Urtheil<br />

<strong>über</strong> einen Abwesenden. Der Richter liest es in Gegenwart des<br />

^) Die ^a.j^\ c^i'ww^ Vgl. oben S. 695. Sie heisst so C—;'-C«j<br />

S;Uii^\ ^.>. Baguri II, 3 48. 349.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!