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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§40 Buch VI. Strafrecht II. Anmerkungen. % 17<br />

ihm gefälltes Urtheil einem orthodoxen Richter zur Vollstreckung<br />

zuschickt, so soll der letztere es vollstrecken. Wenn jener eine<br />

Strafe vollziehen lässt oder eine Gebühr einzieht, so soll <strong>das</strong> von<br />

orthodoxer Seite anerkannt werden. Die Sektirer gehören zum<br />

Heer des Islams im Kampf gegen die Ungläubigen und die Art und<br />

Weise, wie sie ihre Krieger besolden, ist als rechtsgültig anzuer-<br />

kennen.<br />

Das Land, <strong>das</strong> die Sektirer bewohnen, ist Islamisches Land.')<br />

Fällen ihre Richter ein Urtheil, so hat der Landesfürst, auch wenn<br />

er orthodox ist, es auszuführen. Gerathen Sektirer in die Gefangen- lo<br />

Schaft der Ungläubigen, so müssen die Orthodoxen sie befreien.<br />

Wenn die nicht-Muslimischen Unterthanen des Islamischen Staates<br />

den Sektirern im Kampfe gegen die Orthodoxen helfen, verlieren<br />

sie ihr Anrecht auf Schutz und Duldung, es sei denn <strong>das</strong>s sie sich<br />

hinreichend entschuldigen können.<br />

Der Kampf gegen die Sektirer wird dann zur Pflicht, wenn sie<br />

rebelliren, indem sie entweder den Befehlen des orthodoxen Landes-<br />

fürsten den Gehorsam verweigern oder die ihnen obliegenden Pflichten<br />

zu erfüllen sich weigern.<br />

<strong>Recht</strong>mässiger Landesfürst kann Jem.and auf eine von drei ver- 20<br />

schiedenen Arten werden<br />

1. Durch die Huldigung der Honoratioren, wobei es auf die<br />

Zahl nicht ankommt, der Gelehrten und Angesehensten der Nation,<br />

nicht durch die Huldigung des Pöbels. Der betreffende muss allen<br />

denjenigen Bedingungen entsprechen, welche <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> an einen<br />

vollgültigen Zeugen vor Gericht stellt (s. Buch V, ^ 21— 27).<br />

2. Dadurch <strong>das</strong>s der Landesfürst zu seinen Lebzeiten Jemanden<br />

zu seinem Nachfolger für die Zeit nach seinem Tode bestellt, wie<br />

Abü-Bekr den Omar zu seinem Nachfolger bestimmte und wie<br />

Omar durch den Staatsrath der sechs Männer seinen Nachfolger 3°<br />

(Osman) erwählen Hess. Der zu bestimmende muss des Amtes<br />

würdig sein (s. Absatz i).<br />

3. Dadurch <strong>das</strong>s ein Muslim sich mit Gewalt der Herrschaft<br />

bemächtigt, wenn er auch nicht derselben würdig ist, sei es ein<br />

Kind oder Weib, ein Verbrecher oder ein gänzlich unwissendes<br />

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