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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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640 Buch IV. Kap. 23. Das Finden verlorener Sachen. Text. % 4<br />

will, oder ob er es verkaufen und den Erlös (bis zum Er-<br />

scheinen) des Besitzers aufbewahren will.<br />

c) etwas, <strong>das</strong> nur bei einer gewissen Behandlungsart<br />

von Dauer ist wie z. B, frische Datteln oder Weintrauben.<br />

Diesem gegen<strong>über</strong> hat der Finder die Wahl, ob er sie<br />

verkaufen und den Erlös aufbewahren oder ob er sie trocknen<br />

und getrocknet (bis zum Erscheinen des Besitzers) aufbewahren<br />

will.<br />

d) etwas, dessen Unterhalt Kosten verursacht wie<br />

z. B. Thiere. Hier sind zweierlei Arten zu unterscheiden:<br />

1. Thiere, die sich nicht selbst vertheidigen können<br />

(wie Schaafe und Kälber). Diesen gegen<strong>über</strong> hat der Finder<br />

die Wahl, ob er sie verzehren und den Werth dem Besitzer<br />

schuldig bleiben will oder ob er sie an sich nehmen und<br />

freiwillig für ihren Unterhalt sorgen will oder ob er sie<br />

verkaufen und den Erlös (bis zum Erscheinen des Besitzers)<br />

aufbewahren will.<br />

2. Thiere, die sich selbst vertheidigen können (wie<br />

z. B. <strong>das</strong> Pferd, <strong>das</strong> Kameel). Wenn der Finder sie im<br />

Culturgebiet findet, so hat er dieselben drei Möglichkeiten<br />

wie sub I. Wenn er sie daQfeoren in der Wüste findet,<br />

muss er sie sich selbst <strong>über</strong>lassen.

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