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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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Il8 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 6j<br />

SO bleibt bis zur Rückkehr der Pflegling in der Obhut desjenigen,<br />

der die Heimath nicht verlässt. Wer verreist, sei es für Geschäfts-<br />

zwecke, sei es zum Vergnügen, verliert <strong>das</strong> Anrecht auf die Pflege<br />

während der Dauer seiner Abwesenheit.<br />

Wenn der Pfleger oder die Pflegerin nach einem anderen Orte<br />

verziehen, auswandern will, so hat der Vater ein näheres Anrecht<br />

auf die Pflege als die Mutter, d. h. er kann den Pflegling, wenn er<br />

in der Heimath bleibt, bei sich behalten oder, wenn er die Reise<br />

unternimmt, ihn mitnehmen. Wenn aber die von dem Vater ge-<br />

plante Reise gefährlich ist, steht der Mutter die Pflege des Pfleg-<br />

lings zu, d. h. er bleibt in der Heimath bei der Mutter.<br />

Ad 7) Der Wortlaut dieses Absatzes muss nach Baguri lauten,<br />

wie folgt:<br />

Wenn die Pflegerin einen Mann heirathet, der nicht Kraft seiner<br />

Verwandtschaft mit ihrem Pflegling ein Anrecht auf die Pflege des-<br />

selben hat, verliert sie <strong>das</strong> Anrecht auf die Pflege. Wenn sie da-<br />

gegen einen Mann heirathet, der <strong>das</strong> genannte Anrecht hat, kann<br />

sie die Pflege ihres Pfleglings beibehalten, vorausgesetzt, <strong>das</strong>s der<br />

neue Ehemann damit einverstanden istj sonst muss sie auch in diesem<br />

Fall die Pflege aufgeben.<br />

Massgebend ist nicht die Verwandtschaft zwischen dem neuen<br />

Ehemann und dem Pflegling der Frau, die er heirathet, im All-<br />

gemeinen, auch nicht derjenige Grad von Verwandtschaft, der zwischen<br />

zwei verwandten Personen ein Ehehinderniss bildet, sondern ausschliess-<br />

lich diejenige Art der Verwandtschaft, welche dem einen <strong>das</strong> <strong>Recht</strong><br />

verleiht: als Pfleger zu der Pflege des anderen berufen werden zu<br />

können (s. S. 112. 113).<br />

Die Regel des Absatzes 7 findet nicht Anwendung auf folgenden<br />

Fall: Wenn ein Ehemann sicJi loskauf/ von seiner Frau (s. ^ 26)<br />

gegen Zahlung einer Geldsumme und gegen die Verpflichtung der<br />

Frau, sein Kind z. B. 2 Jahre pflegen zu wollen, die geschiedene<br />

Frau aber innerhalb dieser zwei Jahre eine neue Ehe mit einem<br />

beliebigen Manne eingeht, so kann ihr vor Ablauf der zwei Jahre<br />

-der Pflegling nicht abgenommen werden, denn ihr <strong>Recht</strong> wird an-<br />

gesehen als auf einen Miethsvertrag, nicht auf Verwandtschaft be-<br />

ruhend.<br />

Wenn eine Person die genannten Bedingungen nicht erfüllt.

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