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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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3o Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 47<br />

Der auf solche Art geschiedenen Frau ist diejenige gleich zu<br />

setzen, welche in Folge einer Cohabitation aus Versehen die Wartezeit<br />

innehalten muss.<br />

- Es ist in jedem F'all zu unterscheiden, ob die Frau durch eine<br />

redintegrirbare oder durch eine definitive Scheidung von ihrem<br />

Manne getrennt ist. Im ersteren Falle hat sie während der Warte-<br />

zeit ein Erbrecht gegen ihren Mann, im letzteren (wenn z. B. eine<br />

Frau sogleich durch dreifache Scheidung von ihrem Manne geschieden<br />

worden ist) nicht.<br />

Wenn ein Streit dar<strong>über</strong> entsteht, ob eine Scheidung definitiv lo<br />

oder redintegrirbar sei, und die Frau <strong>das</strong> letztere behauptet, wird<br />

gemäss ihrer Aussage entschieden.<br />

Wenn ein Mann während der Wartezeit seiner von ihm ge-<br />

schiedenen, aber reklamirbaren Frau stirbt, bekommt die Frau den<br />

Charakter der Wittwe und hat nicht die durch § 47, sondern die<br />

durch § 46 verordnete Wartezeit innezuhalten.<br />

Die Grundsätze betreffend die Geburt s. S. jS. Ueber die<br />

Dauer der Zeit zwischen der letzten Cohabitation und der Geburt<br />

s. S. yy oben.<br />

Der nicht-schwangeren Frau ist die durch uneheliche Beiwohnung 20<br />

schwangere Frau gleich zu achten.<br />

Das vollendete 62ste Lebensjahr gilt als die Grenze des Men-<br />

struations-Alters. Wenn eine Frau, die älter ist als 62 Jahre, die<br />

Wartezeit zu beobachten hat, wird dieselbe allemal in Monaten be-<br />

rechnet, nicht in Reinheitsperioden.<br />

Wenn eine Frau, die schon einmal menstruirt hat, durch<br />

irgendeine Krankheit, Schrecken oder anderes die Menstruation<br />

verliert, so muss sie, wenn sie in der Lage ist die Wartezeit inne-<br />

halten zu sollen, solange warten, bis sie wieder menstruirt. und<br />

dann die Wartezeit von drei Reinheitsperioden, oder nach vollen- 30<br />

detem 62sten Lebensjahr eine Wartezeit von drei Monaten inne-<br />

halten. Eventuell muss sie warten bis zum 62sten Lebensjahre.<br />

Während der ganzen Zeit bleibt sie für den Mann reklamirbar und<br />

hat gegen den Mann den Anspruch auf Unterhalt, Kleidung und<br />

Wohnung.<br />

Diese merkwürdige Ansicht, die als massgebend aussdrücklich

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