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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g c8 Buch I. Eherecht. Anmerkungen.<br />

(Tag und Nacht) ausreicht, kann er nicht gezwungen werden Anderen<br />

Unterhalt zu gewähren.<br />

Wenn der zum Unterhalt verpflichtete Schulden hat und den<br />

Unterhalt nicht leisten kann, muss er etwas von seinem Besitz ver-<br />

kaufen. Aus dem Erlös wird zunächst der Unterhalt bestritten,<br />

bevor die Gläubiger einen Anspruch auf denselben erheben können.<br />

Wenn der zum Unterhalt verpflichtete abwesend ist oder sich<br />

weigert den Unterhalt zu leisten, ist der Richter auf Anrufung des<br />

den Unterhalt Fordernden berechtigt etwas von dem Besitz des<br />

ersteren zu verkaufen und damit den Unterhalt zu leisten. lo<br />

Das Anrecht auf Unterhalt wird mit der Zeit hinfällig. Wer<br />

also sein Anrecht auf Unterhalt, wenn er fällig ist, nicht erhebt,<br />

darf später nicht mit diesem Anspruch auftreten. Hiervon ist aus-<br />

zunehmen der Anspruch der schwangeren Ehefrau, denn dieser wird<br />

nicht mit der Zeit hinfällig, verjährt nicht. Auch wenn auf Befehl<br />

des Richters bei Abwesenheit oder Weigerung des zum Unterhalt<br />

verpflichteten der Unterhalt sei es durch eine Anleihe oder auf<br />

andre Weise geleistet wird, entsteht hieraus eine auf dem Ver-<br />

pflichteten lastende Schuld, die nicht verjährt.<br />

Der Vater (oder Grossvater) eines unter Curatel stehenden Des- 20<br />

cendenten darf sich von dessen Besitz den ihm zukommenden Unter-<br />

halt nehmen, da er zugleich Curator desselben ist. Das gleiche<br />

<strong>Recht</strong> steht der Mutter eines Menschen oder seinen Descen-<br />

denten nicht zu, weil sie nicht seine Curatoren sind.<br />

Gleichbedeutend mit der Pflicht zur Unterhalt-Leistung ist die<br />

Pflicht der Mutter ihrem Kind die erste Milch während der drei<br />

ersten Tage seines Lebens zu gewähren. Der Anspruch der Ehefrau<br />

auf Unterhalt bleibt immer derselbe, einerlei ob sie nährt oder nicht.<br />

In der Folgezeit muss die Mutter <strong>das</strong> Kind nähren, wenn ausser<br />

ihr nur noch eine fremde (dem Kinde nicht verwandte) Amme vor- 30<br />

handen ist.<br />

Wenn ausser der Mutter des Kindes auch eine dem Kinde ver-<br />

wandte Amme vorhanden ist, kann der Vater der Mutter <strong>das</strong> Nähren<br />

ihres Kindes versagen ') und es von der Amme nähren lassen.<br />

Wenn die Eltern <strong>über</strong>einstimmen, <strong>das</strong>s die Mutter <strong>das</strong> Kind<br />

*) Von anderer Seite geleugnet, Minhäg III, 95, 5.<br />

7^<br />

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