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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^68 ßuch IV. Kap 5. Vergleich und Baupolizeiliches. Anmerkungen. S 2 3<br />

etc., annehmen, und in jedem einzelnen Falle sind die Regeln,<br />

welche .sich auf diese besondere Art von Geschäften beziehen, in<br />

Anwendung zu bringen. Wenn ein Gläubiger anstatt eines Hauses<br />

ein Pferd an Zahlungs Statt annimmt, so sind die Regeln des<br />

Kaufes und Verkaufes zu beachten, d. h. es steht ihm zu die<br />

optio propter defectum, die optio manente consessu und die optio<br />

e contractu, ferner darf er <strong>über</strong> <strong>das</strong> gekaufte Objekt nicht eher<br />

verfügen, als bis er es in Besitz genommen.<br />

Wenn Jemand ein ganzes Haus zu fordern hat, sich aber mit<br />

einem Theil desselben begnügt, so liegt ein Geschenk vor, d. h. 10<br />

<strong>das</strong> Geschäft bedarf des Angebots des Gläubigers, der nicht mehr<br />

davon zurücktreten kann, nachdem der Beschenkte <strong>das</strong> Geschenk<br />

in Empfang genommen, ausgenommen den Fall, <strong>das</strong>s der Schenkende<br />

der Vater (oder Grossvater), der Beschenkte sein Kind ist.<br />

§ 3. Die beiden folgenden Paragraphen einer Bauordnung bilden<br />

in einigen Handschriften ein Kapitel für sich. Meist aber sind sie mit<br />

den beiden §§ <strong>über</strong> den Vergleich verbunden, wohl hauptsächlich<br />

wegen § 4, da in einer Sackgasse gewisse bauliche Veränderungen<br />

nur auf dem Wege des Vergleichs zu Stande kommen können.<br />

Der Muslim darf einen Theil seines Hauses, ein Fenster, eine 20<br />

Balustrade, einen Balkon, ein Wasserleitungsrohr in die Strasse hin-<br />

ausragen lassen, vorausgesetzt, <strong>das</strong>s diese Dinge so hoch sind, <strong>das</strong>s<br />

ein ausgewachsener Mann darunter passieren kann oder, wo viel<br />

Verkehr ist, ein bepackter Lastträger oder ein beladenes Kameel<br />

darunter passieren kann und die Passanten nicht geschädigt werden.<br />

Dagegen darf er in <strong>das</strong> Gebiet einer Moschee, eines Khans, einer<br />

Medrese, eines Kirchhofs und der See niciits hinausragen lassen.<br />

Die an einem freien Platz gelegenen Häuser dürfen so gebaut<br />

sein, <strong>das</strong>s einzelne höhere Theile derselben in den Platz hinausragen.<br />

Diese Art Bauvergünstigung wird nur den Muslimen gewährt, 30<br />

nicht Christen und Juden, d. i. den nicht-muslimischen Unterthanen<br />

des Muslimischen Staates, sofern ihre Häuser in Strassen liegen,<br />

in denen neben ihnen Muslime wohnen. Dagegen in Strassen, wo<br />

nur Christen und Juden wohnen, können sie bauen nach den-<br />

selben Besimmungen wie die Muslims.<br />

Der Hauptsatz der Strassenordnung ist der, <strong>das</strong>s die Strasse<br />

wenigstens sieben Ellen breit sein soll. Der Adjacent darf von

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