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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 54— 58 Buch I. Eherecht. Text. I7<br />

ihm ausschliesst, soll in ihrer Wohnung bleiben und sie<br />

nur dann verlassen, wenn eine bestimmte Nöthigung dazu<br />

vorhanden ist.<br />

§ 54. Wer in den Besitz einer Sklavin gelangt, darf<br />

ihr nicht eher beiwohnen, als bis er festgestellt, <strong>das</strong>s sie<br />

nicht schwanger ist.<br />

Hat sie bereits oder noch die Menstruation, so muss<br />

er während der Dauer einer Menstruation warten.<br />

Ist sie in solchen Verhältnissen, <strong>das</strong>s sie, wenn ver-<br />

heirathet, eine nach Monaten zu berechnende Wartezeit<br />

innehalten müsste (s. § 49b.c.), muss er einen Monat warten.<br />

Wenn sie schwanger ist, muss er warten, bis <strong>das</strong>s sie<br />

ofebärt.<br />

§ 55. Wenn ein Mann stirbt und hinterlässt eine Sklavin,<br />

die ihm ein Kind geboren hat, so wird <strong>über</strong> die Frage,<br />

ob sie schwanger oder nicht, auf dieselbe Weise ent-<br />

schieden wie bei einer Sklavin, die nicht ihrem Herrn ein<br />

Kind geboren hat, (d. i. nach § 54).<br />

§ 56. Wenn eine Frau ein fremdes Kind mit ihrer<br />

Milch nährt, wird der Säugling ihr Kind unter zwei Be-<br />

dingungen :<br />

a. wenn der Säugling weniger als zwei Jahre alt ist, und<br />

b. wenn sie ihn weniofstens zu fünf verschiedenen Malen<br />

scesäugt hat.<br />

Ihr Ehemann tritt in dem Falle zu dem Säugling in<br />

<strong>das</strong> Verhältniss eines Vaters.<br />

§ 57. Der Milch-Sohn darf nicht seine Milchmutter<br />

oder eine ihrer Verwandten heirathen.<br />

Die Milchmutter darf nicht ihren Milchsohn oder einen<br />

seiner Descendenten heirathen, wohl aber einen Bruder<br />

von ihm oder einen seiner Ascendenten.<br />

§ 58. Der Unterhalt der Familie liegt entweder den<br />

Eltern ob oder den Kindern,<br />

a. den Kindern, wenn die Eltern entweder zuoleich<br />

O<br />

Sachall, Miihainmednnisches <strong>Recht</strong>. 2

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