20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

e 2 Buch VI. Strafrecht IL Anmerkungen. Sl/<br />

6. die Dauer der Verbannung beträgt ein Jahr für den Freien,<br />

ein halbes Jahr für den Unfreien.<br />

Ist der Delinquent eine weibliche Person, so darf sie eventuell<br />

eesfen Lohn eine verwandte Person mitnehmen. Indessen ist kein<br />

Verwandter zu dieser Begleitung verpflichtet.<br />

Wer sich vor Ablauf der bestimmten Zeit von dem Verbannungs-<br />

ort entfernt, wird dorthin zurückgeführt und hat die ganze Ver-<br />

bannungsfrist nochmals abzubüssen.<br />

Es steht in dem Belieben des Richters einen Verbannungsort<br />

zu wählen, der weiter als 1Y2 Tagereise von dem Thatorte ent- io<br />

fernt ist.<br />

Die Dauer der Verbannung wird berechnet von dem Moment,<br />

wo der Delinquent den Thatort verlässt. was am besten gleich nach<br />

der flagcllatio geschieht. Der Beginn der Verbannung soll im Ge-<br />

richtsjournal vermerkt werden.<br />

Wenn der Verbannte behauptet, <strong>das</strong>s seine Verbannungsfrist<br />

abgelaufen ist und ein Beweis hier<strong>über</strong> nicht zu erbringen ist, so<br />

soll ihm der Eid aufgegeben und demgemäss entschieden werden.<br />

§ 2. Das Kind und der Geisteskranke sind nicht niultsan,<br />

unterliegen <strong>über</strong>haupt keiner Criminal-Strafe, doch dürfen, sofern 20<br />

sie eine gewisse Unterscheidungsgabe haben, Abschreckungsmittel<br />

bei ihnen angewendet werden, die geeignet sind sie vom Bösen<br />

abzuhalten.<br />

Der Betrunkene gilt als im Vollbesitz des Verstandes be-<br />

findlich.<br />

Ad c: Die Freiheit muss eine vollkommene sein. Daher ist<br />

der Theil- Sklave, die Mutter-Sklavin, der servus contrahens unter<br />

keinen Umständen uiuhsan , selbst wenn sie rechtmässig verhei-<br />

rathet sind.<br />

Ad d: Wer rite verheirathet ist, soll sich des Ehebruchs ent- 3°<br />

halten und verdient, wenn er dennoch die Ehe bricht, die schwerste<br />

Strafe.<br />

Die Ehe muss eine allen Forderungen des Gesetzes entsprechende<br />

sein. Daher gilt die Cohabitation mit der eigenen Sklavin, die<br />

Cohabitation aus Versehen und die Cohabitation in einer incor-<br />

rekten Ehe (s. Buch I S. 36, -^2.) in diesem Zusammenhange nicht<br />

als Ehe.<br />

S.Tchau, Muhammcd.iiiisches <strong>Recht</strong>. 5^

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!