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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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594 Buch IV. Kap. 20. Urbarmachung von Oedeland. Anmerkungen. S 3<br />

die Besäungsart <strong>das</strong> Pflügen erfordert. Dagegen ist nicht Be-<br />

dingung, <strong>das</strong>s der Cultivirende <strong>das</strong> Terrain besäet.')<br />

Wer in Oedeland einen Brunnen gräbt in der ausgesprochenen<br />

Absicht ihn zu besitzen, erwirbt den Brunnen und sein Wasser zu<br />

seinem Eigenthum. Gräbt er ihn auf seinem eigenen Gebiet, so ist<br />

<strong>das</strong> Wasser sein Eigenthum wie die Früchte seiner Bäume und die<br />

Milch seiner Schafe. Wenn Jemand in Oedeland einen Brunnen<br />

gräbt um ihn nur zu benutzen, so lange er dort verweilt, hat er,<br />

so lange er dort verweilt, mehr Anrecht auf den Brunnen als ein<br />

Anderer; dagegen hat er, wenn er später dorthin zurückkehrt, 10<br />

keinerlei Anrecht mehr. Wenn viertens Jemand in Oedeland einen<br />

Brunnen gräbt zum Besten der Passanten oder der Muslims im<br />

Allgemeinen oder ohne besondere Zwecke, so hat er ebenso wenig<br />

ein besonderes Anrecht darauf wie ein Anderer.<br />

Wer in Oedeland einen Garten anlegen will, muss die Grenze<br />

des Terrains anhöhen, auch es anderweitig einfriedigen, wenn die<br />

Sitte <strong>das</strong> verlangt, und ausserdem es bepflanzen.<br />

§ 3. Der Besitzer von Wasser ist im Allgemeinen nicht ver-<br />

pflichtet es für <strong>das</strong> Vieh eines Anderen gratis herzugeben.<br />

Von vier Aorten von Brunnen und dem <strong>Recht</strong> des Brunnen- 20<br />

gräbers ist soeben die Rede gewesen. Als eine weitere Art<br />

von Wasser ist <strong>das</strong> öffentliche Wasser anzusehen, <strong>das</strong> Wasser<br />

des Nil, des Euphrat etc.. die Quellen in den Bergen und anderswo<br />

und die Regenbäche. Denn ,,Alle ^Menschen haben miteinander<br />

Theil an drei Dingen, Wasser, Weide und Feuer" (Tradition), d. h.<br />

am dffentlicJien Wasser, der öjfaitlicJien Weide und dem Feuer, <strong>das</strong>-<br />

mit 'öffentlicJicin Holz entzündet ist. Wenn dagegen Jemand mit<br />

seinem eigenen Holze Feuer macht, darf er Andere verhindern<br />

etwas davon wegzunehmen, doch muss er ihnen gestatten sich da-<br />

ran zu wärmen und ihre Lampe oder Kerze daran anzuzünden. 30<br />

Wenn mehrere Personen ihr Land mit öffentlichem Wasser be-<br />

wässern wollen und nun <strong>das</strong> Wasser knapp wird, während <strong>das</strong><br />

Verhältniss der Adjacenten ein solches ist, <strong>das</strong>s sie nicht zugleich,<br />

sondern einer nach dem anderen <strong>das</strong> Land cultivirt haben, so be-<br />

wässern sie ihr Land nach der Reihenfolge der Cultivation, der<br />

^) Ein solches Feld heisst ^"T^i, auch wenn es nicht besäet wird.<br />

Ai

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