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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Die Quelle des Vorkaufsrechts ist gemeinsamer<br />

Besitz, nicht Nachbarschaft.<br />

Es ist nur auf theilbaren Immobiliarbesitz anwendbar.<br />

Der Rückkauf erfolgt durch Zahlung des Preises, um<br />

den der Mitbesitzer seinen Antheil verkauft hat.<br />

§ 2. Das Vorkaufsrecht muss sofort geltend gemacht<br />

werden. Anderen Falls wird es hinfällig.<br />

§ 3. Wenn ein Mitbesitzer einem Weibe, <strong>das</strong> er heirathet,<br />

seinen Antheil an einem gemeinsamen Besitz als Ehegabe<br />

<strong>über</strong>giebt, kann der Inhaber des Vorkaufsrechts diesen<br />

Antheil durch Zahlung einer Durchschnitts-Ehegabe an die<br />

Frau zurückerwerben.<br />

§ 4. Wenn der Mitbesitzer mehrere sind, haben sie<br />

<strong>das</strong> Vorkaufsrecht pro rata ihrer Antheile.

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