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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^34 Buch IV. Kap. 6. Cession. Anmerkungen. S i- 2<br />

Wirkung der Besitzergreifung (z. B. eines gekauften Objekts), der<br />

Einkassierung einer Schuld, wodurch die contraktlichen Verhältnisse<br />

zwischen den beiderseitigen Schuldnern, <strong>das</strong>jenige zwischen B und<br />

A und <strong>das</strong>jenige zwischen A und C, zum Abschluss gebracht sind.<br />

§ 2. Wenn in einem Cessions-Vertrag vereinbart wird, <strong>das</strong>s<br />

der Gläubiger <strong>das</strong> Regressrecht gegen den Cedirenden haben soll,<br />

ist eine solche Stipulation null und nichtig. Wenn ferner im<br />

Cessions-Vertrage erwähnt wird, <strong>das</strong>s der Cessionar zahlungsfähig<br />

sei, und hinterher <strong>das</strong> Gegentheil sich herausstellt, so hat der<br />

Gläubiger den Schaden zu tragen und hat kein Regressrecht gegen 10<br />

den Cedirenden, denn er hätte sich besser informiren können.<br />

Dem Gläubiger steht <strong>das</strong> Regressrecht gegen den Cedirenden<br />

zu, wenn der Cessionar nachweisen kann, <strong>das</strong>s er seine Schuld<br />

gegen den Cedirenden bereits bezahlt hatte.<br />

Wenn der Käufer einer Waare den (ihm creditirten) Preis<br />

cedirt, dann aber die Waare wegen eines Fehlers zurückgiebt, ist<br />

die Cession null und nichtig. Wenn dagegen der Verkäufer den<br />

(von ihm creditirten) Preis der verkauften Waare cedirt und darauf<br />

die Waare wegen eines Fehlers zurückgegeben wird, bleibt die<br />

Cession zu <strong>Recht</strong> bestehen. 20<br />

Wenn Jemand einen Sklaven verkauft und den von ihm<br />

creditirten Preis cedirt, darauf aber bewiesen wird, <strong>das</strong>s der ver-<br />

meintliche Sklave frei ist, so ist die Cession ungültig. Wenn aber<br />

der Gläubiger, der die Cession an Zahlungs Statt angenommen hat,<br />

leugnet, <strong>das</strong>s der Sklave frei sei, und Verkäufer und Käufer es<br />

nicht beweisen können, so muss der Gläubiger beschwören, <strong>das</strong>s er<br />

von der eigentlichen Natur des als Sklaven verkauften Individuums<br />

keine Kenntniss gehabt habe, worauf seine Forderung von dem<br />

Käufer des Sklaven honorirt werden muss, während der Käufer ein<br />

Regressrecht gegen den Verkäufer hat. 30

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