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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 18—25 Buch I. Freilassung. Text. I27<br />

§ 18. Der Herr muss dem durch Contrakt Freigelassenen<br />

zur Beihülfe für die Leistung der Raten-Zahlungen eine<br />

Ermässigung des Freikaufspreises gewähren.<br />

§ 19. Die Freilassung durch Contrakt wird nicht eher<br />

perfekt, als bis die Freikaufssumme, ausgenommen den<br />

nach § 18 zu gewährenden Abzug, ganz bezahlt ist.<br />

§ 20. Wenn Jemand seiner Sklavin beiwohnt und sie<br />

ihm ein menschliches Wesen gebärt, so ist es ihm nicht<br />

erlaubt sie zu verkaufen, zu verpfänden oder zu ver-<br />

schenken; er darf sich aber ihrer Dienste bedienen und<br />

darf ihr weiterhin beiwohnen.<br />

§ 21. Wenn der Herr stirbt, ist die Muttersklavin frei<br />

und scheidet aus der Erbmasse ihres Herrn aus, bevor<br />

noch seine Schulden und testamentarischen Zuwendungen<br />

bezahlt sind.<br />

§ 22. Die Kinder einer Muttersklavin, die von einem<br />

anderen Manne als ihrem Herrn gezeugt sind, haben die-<br />

selbe rechtliche Stellung wie ihre Mutter.<br />

§ 23. Wenn Jemand der Sklavin eines Anderen in recht-<br />

mässiger Ehe beiwohnt, so ist <strong>das</strong> von ihr geborene Kind<br />

Sklave ihres Herrn.<br />

§ 24. Wenn Jemand die Sklavin eines Anderen aus<br />

Irrthum schwängert, so ist <strong>das</strong> Kind frei, aber der Vater<br />

desselben hat dem Herrn der Sklavin den Werth des<br />

Kindes zu zahlen.<br />

§ 25. Wenn Jemand mit seiner unfreien Gemahlin, der<br />

Sklavin eines Anderen, ein Kind zeugt und danach sie zu<br />

seinem Besitze erwirbt, tritt sie nicht zu ihrem nun-<br />

mehrigen Herrn in <strong>das</strong> Verhältniss einer Muttersklavin.<br />

Dagegen erlangt sie allerdings diese Stellung nach<br />

einer von zwei Lehrmeinungen, wenn der Mann nicht in<br />

ehelichem Umgang, sondern aus Versehen mit ihr ein Kind<br />

gezeugt hat und sie hinterher zu seinem Besitze erwirbt.

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