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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 8. g. Buch IV. Kap. I. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. 285<br />

Die Bestimmung der Gleichheit der Beträge findet auf den<br />

Verkaufs-Artikel nur dann Anwendung, wenn seine natürliche Ent-<br />

wickelung vollkommen abgeschlossen und er fertig für den mensch-<br />

lichen Gebrauch ist, z. B. auf Obst und Kornfrüchte erst dann,<br />

nachdem sie getrocknet und gereinigt sind. Man darf daher nicht<br />

frisches Obst gegen frisches noch gegen getrocknetes verkaufen 0,<br />

nicht frische Datteln gegen frische oder getrocknete, nicht frische<br />

Trauben gegen frische oder Rosinen. Fruchtarten, die nicht trocknen,<br />

wie z. B. Gurken, können in frischem Zustande gegen einander<br />

abgemessen, abgewogen werden. 10<br />

Mehl, Grütze oder Brod können nicht mit einander verglichen<br />

werden, sondern nur die Kornfrüchte, aus denen sie bereitet sind,<br />

sofern die Körner noch intakt sind.<br />

Oelhaltige Substanzen können mit einander verglichen werden,<br />

wenn die Körner noch intakt sind, oder als ausgepresstes Oel.<br />

Trauben und Datteln können gegen einander abgemessen<br />

werden, sowohl im getrockneten Zustande wie als Most und als<br />

Essig.<br />

Lebensmittel, die der Wirkung des Feuers ausgesetzt worden<br />

sind, können nicht gegen einander abgemessen werden, es sei denn 20<br />

<strong>das</strong>s die Anwendung des Feuers nur dem Zwecke der Reinigung<br />

gedient hat, wie bei dem Honig und zerlassener Butter.<br />

Portionen Milch können gegen einander abgemessen werden,<br />

wenn die Milch im rohen Zustande ist, oder als Butter oder als<br />

Buttermilch, nicht aber als Käse oder geronnene Milch.<br />

§ 9. Man darf also z. B. Weizen gegen Gerste verkaufen,<br />

wenn die Uebergabe und Entgegennahme entweder sofort oder<br />

jedenfalls vor Ablauf der Optionsfrist erfolgen. Trennen sich die<br />

Contrahenten, bevor jeder von dem Erworbenen Besitz ergriffen<br />

hat, ist der Vertrag null und nichtig. Wenn sie sich aber 30<br />

trennen, nachdem sie erst von einem Theil des Erworbenen Besitz<br />

ergriffen haben, ist die empfehlenswertheste Ansicht die, <strong>das</strong>s<br />

der Vertrag rechtsgültig ist mit Bezug auf denjenigen Theil, der<br />

beiderseits vor der Trennung in Besitz genommen worden ist, nicht<br />

aber für den Rest.<br />

^) lieber die Ausnahme der L?Jr-»Jl ^Lcxi s. weiter unter sub § 15.

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