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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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QQ Buch I. Eherecht. Anmerkungen. S 54<br />

und dieser hat zu unterscheiden, ob <strong>das</strong> Kind dem Käufer oder Ver-<br />

käufer zuzusprechen ist.<br />

Die Immunisirung dauert:<br />

, a) bei der schwangeren Sklavin, so lange, bis sie gebärt, wenn<br />

die Schwangerschaft ausserehelichen Ursprungs ist*). Ist aber die<br />

Sklavin die Ehefrau oder die Wittwe eines Anderen, so endet ihre<br />

Wartezeit mit der Geburt, sie muss aber dann nach der Geburt noch<br />

eine Immunisirungszeit innehalten.<br />

b) bei der noch nicht oder nicht mehr menstruirenden Sklavin<br />

einen Monat. Zu diesen Sklavinnen ist auch diejenige zu rechnen, lo<br />

die an un regelmässigen Blutungen leidet.^)<br />

c) bei der menstruirenden Sklavin eine ganze Menstruation.<br />

Wenn also ein Mann eine Sklavin zväJirend iJtrer McnstTuation er-<br />

wirbt, darf er ihr nicht gleich nach dem Ende ihrer Menstruation bei-<br />

wohnen, sondern muss bis zum Ende der nächst folgenden warten.<br />

Wenn eine Sklavin plötzlich die Menstruation verliert, so muss<br />

mit der Immunisirung so lange gewartet werden, bis sie wieder kommt.<br />

Eventuell muss sie bis zu ihrem Matronen-Alter warten, und dann<br />

eine Immunisirungsfrist von einem Monat innehalten.<br />

In einigen Fällen ist die Immunisirung vorgeschrieben, obwohl 20<br />

die Möglichkeit einer Schwangerschaft, also auch einer Vermischung<br />

der semina gänzlich ausgeschlossen ist, sie also lediglich den Charakter<br />

der Ausübung einer Religions- und Gesetzes-Vorschrift ohne spezielle<br />

Veranlassung3) hat, welche ex analogia auf Verhältnisse <strong>über</strong>tragen<br />

wird, in denen eine Veranlassung dazu nicht vorliegt. Wenn ein ]\Iann<br />

eine Sklavin kauft, welche Jungfer ist, oder die vor ihrem Verkauf<br />

unter ihrem früheren Herrn eine Immunisirungs-Frist innegehalten<br />

hat, oder die vorher im Besitz eines Kindes oder einer Frau war,<br />

so muss er, bevor er einer solchen Sklavin beiwohnen darf, die vor-<br />

geschriebene Immunisirungs-Frist ihr gegen<strong>über</strong> beobachten. 30<br />

Eine doppelte Immunisirung ist in folgenden Fällen geboten:<br />

^) Hierin liegt eine Verschiedenheit zwischen Wartezeit und<br />

Immunisirungs-Zeit. Wenn die Ehefrau ein uneheliches Kind gebärt,<br />

so endet ihre Wartezeit nicht mit der Geburt, (s. oben S. 79),<br />

sondern sie muss 4 Monate 10 Tage 7varten.<br />

3) Jv^äJ

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