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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 3 B"'^^^ ^^- ^^^P- 5- "^'ergleich und Baupolizeiliches. Anmerkungen. 369<br />

dem Strassenterrain nichts für seinen Bau benutzen, d. h. er darf<br />

auf dem Strassenterrain weder eine Estrade noch einen Pilaster an-<br />

bauen, noch einen Baum pflanzen, weil dergleichen den Verkehr<br />

stört und im Laufe der Zeit leicht den Schein aufkommen lässt,<br />

als gehörte <strong>das</strong> betreffende Terrain dem Adjacenten. Dagegen darf<br />

Jemand vor seinem Hause in der Strasse einen Brunnen anlegen,<br />

wenn er für die Oeffentlichkeit bestimmt ist und der Landesfürst,<br />

d. i. die Verwaltungsbehörde es erlaubt.<br />

Man darf in der Strasse vor dem eigenen Hause Thonarbeiten<br />

machen. Steine abladen, Thiere anbinden, mit Wasser sprengen, 10<br />

soweit dies dem Usus entspricht und den Verkehr nicht stört.<br />

Dagegen ist es nicht erlaubt, Kehricht, Unrath, Ausgusswasser etc.<br />

auf die Strasse vor dem Hause zu werfen noch in derselben zu<br />

graben. Der Richter ist befugt, Uebelstände dieser Art abstellen<br />

zu lassen.<br />

Anders sind die Baubestimmungen für eine Sackgasse. In dieser<br />

ist <strong>das</strong> Hinausragen irgend eines Theiles des Hauses in die Strasse<br />

nur dann gestattet, wenn sämmtliche der in Frage komuienden<br />

Adjacenten (s. weiter unten) sich damit einverstanden erklären.<br />

Die Adjacenten, d. h. diejenigen, aus deren Häusern sich eine Thür in 20<br />

die Sackgasse hinein öffnet, haben <strong>das</strong> Anrecht auf die Benutzung<br />

der Gasse von ihrer Thür bis zur Oeffnung, dem Ausgang der-<br />

selben, nicht auf die Benutzung des Theils, der zwischen ihrer<br />

Thür und dem Ende der Sackgasse liegt. Wenn aber in der<br />

Sackgasse eine Moschee oder öffentlicher Brunnen liegt, so ist die<br />

Gasse von der Oeffnung bis dahin eine öffentliche Strasse, dagegen<br />

von diesem Gebäude bis zum Ende der Sackgasse Privatstrasse.<br />

Unter den säinmtlichen Adjacenten sind auch eventuell Miether<br />

zu verstehen, dagegen nicht derjenige, der ein Haus in dieser<br />

Sackgasse als Darlehn zu seiner Verfügung hat. Uebrigens kommen 3°<br />

in Frage nur diejenigen Adjacenten, deren Häuser weiter rückwärts,<br />

d. i. weiter gegen <strong>das</strong> Ende der Sackgasse liegen, während die-<br />

jenigen Adjacenten, deren Häuser näher gegen die Oeffnung der<br />

Sackgasse liegen, bei dieser Sache nicht befragt werden.<br />

Wenn Jemand (A) in einer Sackgasse ein Haus mit einer<br />

Auskragung mit Erlaubniss der stimmberechtigten Adjacenten ge-<br />

baut hat und nun nachträglich diese Adjacenten die Sache rück-<br />

S ach au, Muhammedanisches <strong>Recht</strong>. 24

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