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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g 17 Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. yjj<br />

des von den Parteien gewählten Schiedsmannes, nicht die Auf-<br />

fassung dessen, der ihn geschworen hat. Eine reservatio Dientalis<br />

schützt nicht vor den Folgen des Meineids, ausser in folgenden<br />

vier Fällen:<br />

a) Wenn der Verklagte vor dem Kläger (nicht vor dem<br />

Richter) schwört, ist die reservatio mentalis zulässig.<br />

b) Ebenfalls, wenn Jemand schwört, bevor ihn der Richter<br />

oder der von den Parteien gewählte Schiedsmann dazu aufge-<br />

fordert hat.<br />

c) P2benfalls, wenn sich der Eid bezieht auf die gewöhnliche 10<br />

Form der Ehescheidung (den Talak) oder auf die Freilassung.<br />

d) Wenn der Schwörende die Wahrheit schwört, darf er sich<br />

dabei eine reservatio mentalis erlauben. Beispiel: Der Gläubiger<br />

eines Unbemittelten verlangt von ihm sofortige Zahlung seiner<br />

Schuld, der Schuldner weigert sich und schwört „Der Gläubiger<br />

hat kein <strong>Recht</strong> gegen mich'", indem er meint „in diesem Moment'",<br />

so ist <strong>das</strong> nicht Meineid, weil der Gläubiger momentan nichts von<br />

ihm fordern kann, da er unbemittelt ist.<br />

Anderes Beispiel: A behauptet, B habe etwas (ein Pferd) von<br />

seinem (des A) Besitz ohne seine Erlaubniss an sich genommen, 20<br />

und fordert Rückgabe, während thatsächlich B <strong>das</strong> Pferd genommen<br />

hat, weil A ihm etwas schuldig ist. B verweigert die Rückgabe<br />

und A verlangt von dem Richter, <strong>das</strong>s er den B schwören lasse,<br />

er habe nicJits von A's Besitz ohne dessen Erlaubtiiss genommen.<br />

Der Richter verfügt demgemäss, und B schwört nun, <strong>das</strong>s er nichts<br />

von A's l^esitz ohne dessen Erlaubniss genommen habe, indem er<br />

dem Ausdruck: „ohne dessen Erlaubniss (Ermächtigung)" den Sinn<br />

,,ohne Berechtigung" unterlegt. Der schwörende wird hierdurch<br />

nicht meineidig.<br />

Wenn der Verklagte sich weigert, den Reinigungseid zu 30<br />

schwören, wird dem Kläger aufgegeben seine Aussage zu be-<br />

schwören (der Klägereid ')). Wenn der Kläger sich weigert, ist der<br />

Process hinfällig, nicht aber der <strong>Recht</strong>sanspruch des Klägers, so <strong>das</strong>s<br />

er später einen neuen Process anstrengen kann.<br />

Wenn der Kläger, bevor er schwört, um Aufschub bittet, sei<br />

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