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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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170 Buch II. Freilassung. Anmerkungen. S 20<br />

Stande, so bleibt <strong>das</strong> Privilegium der Muttersklavin auf den dem<br />

A gehörigen Theil der Sklavin beschränkt.<br />

Wenn in der Folgezeit B dieselbe Sklavin zur Muttersklavin<br />

macht, so findet eine Ausstrahlung des Privilegiums einer solchen<br />

nicht Statt, sondern es bleibt auf den Antheil des B beschränkt.<br />

Anders ausgedrückt: Der dem A gehörige Theil der Muttersklav^in<br />

wird frei durch den Tod von A, der dem B gehörige Theil durch<br />

den Tod von B. Der Grund ist der, <strong>das</strong>s die Ausstrahlung eine<br />

Besitz-Uebertragung in sich begreift, <strong>das</strong>s aber der dem A gehörige<br />

Theil — Kraft der <strong>Recht</strong>e der Muttersklavin — nicht mehr <strong>über</strong>- 10<br />

tragbar ist.<br />

Wenn der Vater die Sklavin seines Sohnes zur Muttersklavin<br />

macht, wird sie, falls sie nicht schon Muttersklavin im Verhältniss<br />

zu dem Sohne ist, frei mit dem Tode des Vaters und zu seinem<br />

Lasten, d. h. der Vater oder seine Erbmasse hat dem Sohn den<br />

Werth der Sklavin zu ersetzen.<br />

Für den Fall, <strong>das</strong>s der Sklavin sowohl <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der Mutter-<br />

sklavin wie <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> auf einfache Freilassung zusteht, ist folgendes<br />

zu bemerken:<br />

Wenn ein Mann (A) eine Sklavin mit der Bedingung sie frei 20<br />

zu lassen kauft und sie darauf zur Muttersklavin macht, so wird<br />

sie spätestens mit dem Tode ihres Herrn frei.<br />

Wenn aber A die Sklavin mit der Bedingung sie freizulassen<br />

kauft, indessen stirbt, bevor er sie freigelassen, und nun sein Erbe<br />

(vor der Ausführung des Testamentes) die Sklavin zur Mutter-<br />

sklavin macht, so ist <strong>das</strong> rechtsungültig, denn die Sklavin hatte <strong>das</strong><br />

<strong>Recht</strong> zu Lebzeiten ihres Herrn frei zu werden.<br />

Ebenfalls ist, wenn ein Mann eine Sklavin unter der Bedingung<br />

der Freilassung kauft und dennoch sein Vater diese Sklavin schwängert,<br />

sie nicht seine Muttersklavin. Dasselbe gilt für den Fall, <strong>das</strong>s ein 30<br />

Mann seiner Sklavin durch Testament die Freiheit bestimmt und nun<br />

sein Erbe (etwa vor der Ausführung de.s Testaments) sie schwängert.<br />

Wenn ein Mann durch ein Gelübde eine Sklavin oder den<br />

Werth derselben zu einer Almosengabe bestimmt, so ist es rechts-<br />

unwirksam, wenn er sie danach zur Muttersklavin macht. Viel-<br />

mehr muss er entweder sie selbst als Almosen geben, oder sie<br />

verkaufen und den Kaufpreis als Almosen geben.

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