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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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A-jQ Buch IV. Kap. 12. Darlehn. Anmerkungen. S 2<br />

von Mekka ist, von einem innerhalb desselben befindlichen ein Stück<br />

Wildpret leiht und es in seiner Hand zu Grunde geht, haftet er<br />

nicht dafür. Denn die Präsumption ist dafür, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Wildpret<br />

unrechtmässig erworbenes Gut ist, da der Pilger innerhalb des hei-<br />

ligen Gebietes kein Wild tödten darf. Wenn dagegen ein inner-<br />

halb des heiligen Gebietes befindlicher Pilger von einem ausserhalb<br />

desselben befindlichen Wildpret entleiht und es in seiner Hand zu<br />

Grunde geht, haftet er dafür. Er muss dem Leihgeber den Werth<br />

ersetzen und Gott eine Sühne zahlen, weil er <strong>das</strong> Gebot, im heiligen<br />

Gebiet nicht Wild zu tödten, <strong>über</strong>treten hat. 10<br />

d) Wenn der Landesherr ein Objekt des Fiscus einem Men-<br />

schen leiht, der ein <strong>Recht</strong> gegen den Fiscus hat, so haftet der<br />

Leihnehmer nicht dafür. Aehnlich ist der Fall, wenn ein Gelehrter<br />

sich ein Buch entleiht, <strong>das</strong> als Stiftung für die Mtislijus, z. B.<br />

einer Moschee, verliehen worden ist, so haftet der Leihnehmer nicht<br />

dafür, weil er zu denjenigen gehört, für welche die Stiftung gemacht<br />

worden ist.<br />

Wenn für ein Darlehn Schadenersatz geleistet werden muss,<br />

ist derjenige Werth zu ersetzen, den <strong>das</strong> Objekt am Tage, d. i. zur<br />

Zeit, als es zu Grunde ging, hatte, und zwar nach mittlerer Schätzung, 20<br />

wobei es einerlei ist, ob <strong>das</strong> zu Grunde gegangene Objekt ein fun-<br />

gibles (nach Zahl, Maass oder Gewicht bestimmbares) war oder ein<br />

nicht-fungibles.') Der Abnutzungs -Werth darf unter keinen Um-<br />

ständen ersetzt werden, denn die Abnutzung war dem Leihnehmer<br />

von dem Leihgeber gestattet. Wenn also <strong>das</strong> Leihobjekt bei der<br />

Uebernahme durch den Leihnehmer 100 Dirhem werth war, wäh-<br />

rend es, als es zu Grunde ging, nur noch 70 Dirhem werth war, so<br />

hat der Leihnehmer, sofern er Schadenersatz zu leisten hat, dem<br />

Leihgeber nicht 100, sondern nur 70 Dirhem zu zahlen.<br />

Der Werth eines zu ersetzenden Leihobjektes soll nicht nach 30<br />

dem höchsten der möglichen Curse berechnet werden, im Gegensatz<br />

zu einer zu ersetzenden j-cs iisurpata, deren Werth allemal nach dem<br />

höchsten der zur Zeit möglichen Curse abgeschätzt werden muss.<br />

^) Nach anderer Ansicht muss <strong>das</strong> fungible Objekt nach seinem<br />

Werth, <strong>das</strong> nicht fungible Objekt durch ein gleiches ersetzt werden.<br />

In letzterem Fall käme <strong>das</strong> nicht-fungible Objekt nur in Betracht<br />

in dem Zustande, in dem es am Tage des Zugrundegehens war.

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