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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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S 4 Buch VI. .Strafrecht I. Anmerkungen.<br />

2. frei (ganz frei),<br />

3. zurechnung-sfähig,<br />

4. er muss dieselbe Religion haben wie der Attentäter,<br />

5. er darf nicht arm .sein.<br />

Als Grund , weshalb die direkte Ascendenz und Descendenz<br />

des Attentäters nicht zum Sühnegeld beisteuern, wird angegeben,<br />

<strong>das</strong>s sie ein Theil von ihm seien.<br />

Die genannten Verwandten haben in drei Jahren längstens <strong>das</strong><br />

Sühnegeld zu zahlen, nämlich je ein Drittel am Ende jedes Jahres.<br />

Der Anfang des Termins von 3 Jahren ist der Moment des 10<br />

Todes des unabsichtlich Getödteten oder im Falle einer Verwundung<br />

oder Verstümmelung <strong>das</strong> Datum derselben.<br />

Das Sühnegeld dififerirt, je nachdem der Getödtete ein freier<br />

muslimischer Mann war oder ein Sklave, ein Weib oder ein Kafir.<br />

Vgl. 5S lö. 20. Gleichfalls differirt der Zahlungsmodus.<br />

War der Getödtete ein Sklave, so ist am Ende jedes der drei<br />

Jahre ein Drittel seines Marktwerthes zu zahlen.<br />

War <strong>das</strong> Opfer ein Weib, so wird zu Anfang des ersten Jahres<br />

soviel gezahlt, als dem Drittel des Sühnegeldes für einen Mann<br />

gleichkommt, und der Rest im Laufe des zweiten Jahres. 20<br />

War <strong>das</strong> Opfer ein Kafir, so ist die ganze Sühne am Ende<br />

des ersten Jahres zu zahlen, für einen Christen '/i»<br />

7jß<br />

f>^'r einen Parsen<br />

7i^ von dem Sühnegeld, <strong>das</strong> für einen Muslim zu bezahlen ist.<br />

Die Bestimmungen <strong>über</strong> die 'Akile, d. i. die zur Zahlung des<br />

Sühnegeldes verpflichteten Anverwandten, gehen nicht auf den Koran,<br />

sondern auf die Tradition zurück (Baguri II, 208, 10— 12). Wer<br />

aus Versehen einen Menschen tödtet, hat dessen Erben <strong>das</strong> Sühnegeld<br />

zu zahlen, und seine Sippe, die 'Akile, haften unter allen Um-<br />

ständen dafür, <strong>das</strong>s diese Zahlung bis zum Ablauf des dritten Jahres<br />

geleistet wird. 30<br />

Wenn die unabsichtliche Tödtung unter gewissen erschwerenden<br />

Umständen erfolgt, ist sie nicht durch <strong>das</strong> ermässigte, sondern durch<br />

<strong>das</strong> erhöhte Sühnegeld zu sühnen. S. § 15.<br />

§ 4. Als Beispiel einer halbabsichtlichen Tödtung wird ange-<br />

geben, <strong>das</strong>s A den B mit einem leichten Stock oder einer Peitsche<br />

schlägt und B in Folge dessen stirbt. Das Instrument ist ein solches,<br />

<strong>das</strong> im Allgemeinen nicht tödtet, wohl aber in einzelnen Fällen.

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