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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 21 Buch VI. Strafrecht I. Anmerkungen. 70 r<br />

ausgebildet oder nicht. Jedenfalls muss in dem Embryo nach dem<br />

Urtheil zweier sachkundiger Männer oder vier Hebeammen schon<br />

die menschliche Gestalt zu erkennen sein; ist <strong>das</strong> nicht der Fall,<br />

so findet die Zahlung von Sühnegeld nicht Statt.<br />

Das Sühnegeld ist zu zahlen, wenn <strong>das</strong> Kind bezw. der Embryo<br />

todt zur Welt kommt in Folge einer verbrecherischen, gegen die<br />

Mutter gerichteten Handlung, welche den Abortus verursacht. Das<br />

Kind muss den Schutz des Islamischen Staates geniessen im Moment<br />

wo <strong>das</strong> Verbrechen geschieht. Es ist einerlei, ob die Mutter noch<br />

lebt, wo <strong>das</strong> Kind zur Welt kommt, oder ob sie in Folge des 10<br />

Attentats bereits gestorben ist; ob <strong>das</strong> Attentat in Worten, in einer<br />

That oder in einer Unterlassung bestand.<br />

Straffällig ist auch die Mutter des Kindes, wenn sie selbst den<br />

Abortus verursacht, z. B. dadurch, <strong>das</strong>s sie fastet, sei es im<br />

Ramadan oder zu einer anderen Zeit. Sie hat in dem Fall als<br />

Sühnegeld einen Sklaven an die 'Akile-Verwandten (s. oben unter ^ 3)<br />

des Kindes zu zahlen und wird von der Erbschaft desselben als<br />

seine Mörderin ausgeschlossen.<br />

Dagegen ist die Mutter straflos, wenn sie wegen eines vorlie-<br />

genden Bedürfnisses eine Medicin einnimmt und in Folge dessen ^°<br />

abortirt.<br />

Wenn von dem Embryo nichts zu Tage tritt, findet eine Sühne<br />

nicht Statt; wenn aber ein Theil desselben hervortritt, z. B. der<br />

Kopf, ist die Sühne zu zahlen.<br />

Wenn z. B. eine Hand oder ein Fuss heraustritt und darauf die<br />

Mutter stirbt, ist <strong>das</strong> Sühnegeld zu zahlen, weil nun feststeht,<br />

<strong>das</strong>s auch der Embryo todt ist.<br />

Wenn dagegen nach dem Hervortreten von Hand oder Fuss<br />

die Mutter noch weiter lebt, ohne den übrigen Theil des Kindes<br />

zu gebären, ist die Hälfte des Sühnegeldes zu zahlen. 3°<br />

Wenn <strong>das</strong> Kind lebend zur Welt kommt und dann stirbt, oder<br />

wenn es leidend zur Welt kommt und danach an diesem Leiden<br />

stirbt , so ist <strong>das</strong> ganze Sühnegeld zu zahlen. Stirbt es aber<br />

eine Zeit lang nach der Geburt und nicht an einem von der Geburt<br />

mitgebrachten Leiden, so ist <strong>das</strong> Sühnegeld nicht zu zahlen.<br />

Ist <strong>das</strong> Attentat so geringfügig, z. B. eine milde Ohrfeige, <strong>das</strong>s<br />

es den Abortus nicht verursachen konnte, so tritt die Sühne nicht

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