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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Der Richter nuiss folgende fünfzehn Bedingungen<br />

in sich vereinigen:<br />

a) Er muss Muslim sein, ferner<br />

b) volljährig,<br />

c) im Vollbesitz der Geisteskräfte,<br />

d) frei,<br />

e) männlichen Geschlechts,<br />

f) unbescholten,<br />

g) kundig des Korans und der Tradition,<br />

h) kundig der Uebereinstimmung der Genossen,<br />

i) kundig der unter den Juristen bestehenden Lehr-<br />

differenzen,<br />

k) kundig der Methode der Anwendung der <strong>Recht</strong>ssätze,<br />

1) kundig der arabischen Grammatik und der Koran-<br />

Exegese,<br />

m) hörend,<br />

n) sehend,<br />

o) des Schreibens kundig,<br />

p) aufgeweckten Geistes.<br />

§ 2. Der Richter soll nicht in der Moschee, sondern<br />

mitten in dem Orte auf einem offenen Platze, wo ihn<br />

Jedermann ohne Hinderniss erreichen kann, seine Sitzung<br />

halten.<br />

§ 3. Der Richter soll die beiden Parteien völlig gleich<br />

behandeln, ihnen gleiche Plätze anweisen, den Einen ebenso

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