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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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yOO Buch V. Richter und Gerichtsverfahren. Anmerkungen. S 2<br />

der genannten vier Meister zu vertreten. Im letzteren Falle kann<br />

er nicht gezwungen werden nach einer anderen Lehre zu entschei-<br />

den als nach derjenigen seines Meisters.<br />

Die hauptsächlichsten Traditionswerke, die der Richter kennen<br />

soll, sind diejenigen von Bukhari, Muslim und Abu Daüd.<br />

Ad h: Die Lehre von der communis opinio oder dem con-<br />

sensus der massgebenden Personen in der Gemeinde Muhammed's<br />

lässt sich schwer umgrenzen. TJebrigens braucht der Richter nicht<br />

jede einzelne Bestimmung zu kennen, die unter diesem Titel <strong>über</strong>-<br />

liefert wird; er muss aber soweit mit diesem Theil der juristischen 10<br />

Ueberlieferung vertraut sein, <strong>das</strong>s er in seinen Entscheidungen nicht<br />

gegen dieselbe verstösst.<br />

Ad i: Der Richter muss eine genügende Kenntniss haben von<br />

der Differenz der Vier, d. h. den Verschiedenheiten in den Systemen<br />

der Begründer der vier <strong>Recht</strong>sschulen, aber auch von denjenigen<br />

Fragen, <strong>über</strong> welche innerhalb je einer <strong>Recht</strong>sschule differirende<br />

Ansichten bestehen.<br />

Ad k: Er muss die <strong>Recht</strong>ssätze nach den verschiedenen Arten<br />

der Analogie auf die Casuistik des Lebens richtig anzuwenden<br />

wissen, wie er <strong>über</strong> die Methoden der <strong>Recht</strong>sanwendung, <strong>über</strong> welche 20<br />

die Gründer der <strong>Recht</strong>slehre verschiedener Ansicht waren, unter-<br />

richtet sein muss.<br />

Ad m— o: Der Schwerhörige wie der Einäugige können Richter<br />

sein, nicht der Taube und Blinde. Wenn aber ein Richter, nachdem<br />

er <strong>das</strong> Verhör in einem Process abgehalten hat, erblindet,<br />

kann er in dieser Sache noch ein rechtskräftiges Urtheil fällen.<br />

Ein Taubstummer kann nicht Richter sein. Die Forderung, <strong>das</strong>s<br />

er des Schreibens kundig sein muss, wird von anderer Seite<br />

mit dem Hinweis darauf bekämpft, <strong>das</strong>s Muhammed nicht schreiben<br />

(noch lesen) konnte. 30<br />

Wer notorisch stumpfsinnig ist, sei es in Folge von Alter -<br />

oder Krankheit oder aus irgend einem anderen Grunde, soll nicht<br />

zum Richter gemacht werden.<br />

§ 2. Der Richter soll an einem .öffentlichen Orte, der bequem<br />

für Jeden zu erreichen und gegen die grösste Hitze und Kälte je<br />

nach der Jahreszeit geschützt ist, amtiren. Er soll reitend zum<br />

Gerichtsort kommen, die Menschen rechts und links grüssen und

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