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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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2o6 Buch III. Erbrecht und Testament. Anmerkungen, S 4<br />

täter aber zufällig vor dem Verwundeten stirbt, so beerbt ihn der<br />

Verwundete.<br />

Mord oder Todschlag heben die Quelle des Erbrechts, d. i.<br />

die zwischen dem Tödter und dem Getödteten bestehende Ver-<br />

wandtschaft auf. Wenn daher Jemand durch Mord oder Todschlag<br />

sein Erbrecht verliert, so geht dies Erbrecht dadurch auch für alle<br />

Erben desjenigen, der getödtet hat, verloren, d. h. <strong>das</strong> Erbrecht<br />

des Mörders geht nicht z. B. auf seinen Sohn oder seinen Vater <strong>über</strong>.<br />

Ad 6. Der Muslim wird durch Apostasie erbunfähig und bleibt<br />

es auch dann, wenn er nach dem Tode eines ihm verwandten Erb- lo<br />

lassers zum Islam zurückkehrt. Er kann weder einen Muslim noch<br />

einen Nicht-Muslim beerben.<br />

Wie der Apostat nicht erben kann, kann er auch nicht ver-<br />

erben; seine Hinterlassenschaft fällt dem Fiscus zu.<br />

Nur in einer indirekten Weise ist eine gewisse Art der Be-<br />

erbung eines Apostaten möglich. Wenn ein Muslim verwundet<br />

wird, dann vom Islam abfällt und stirbt, wird der Attentäter v^er-<br />

urtheilt Sühngeld zu zahlen. Dies Sühngeld fällt aber nicht dem<br />

Apostaten zu, sondern demjenigen, der — wenn der werwundete<br />

Muslim geblieben wäre — ihn beerbt haben würde. Jedes andere 20<br />

Sühn- oder Straf-Geld z. B. für Verleumdung würde demselben<br />

zufallen.<br />

Die Bestimmung, die für den Apostaten gilt, gilt auch für den<br />

Heuchler, der äusserlich den Islam zur Schau trägt, aber eigentlich<br />

ein Ungläubiger ist, ferner für den Juden, der Christ wird, und für<br />

den Christen, der Jude wird. Keiner von ihnen ist erbfähig. Der<br />

Jude gewordene Christ und der Christ gewordene Jude sind zu tödten<br />

wie der Apostat, es sei denn <strong>das</strong>s sie den Islam annehmen.<br />

Ad 7. Der Nicht-Muslim beerbt den Nicht-Muslim nach den<br />

Gesetzen seiner Religionsgenossenschaft (Christen und Juden je unter 30<br />

einander oder auch der Christ den Juden und umgekehrt ),<br />

wenn er nach dem Tode des Erblassers den Islam annimmt.<br />

beerben.<br />

auch dann<br />

Der Nicht-Muslim kann unter keinen Umständen einen Muslim<br />

Frage: Kann ein Muslim einen Nicht-Muslim beerben? Die<br />

Majorität der <strong>Recht</strong>sgelehrten verneint dies unbedingt. Auszunehmen<br />

ist nur der eben angegebene Fall, <strong>das</strong>s ein nicht-muslimischer Erbe

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