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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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A20 Buch IV. Kap. 9. Compagnie-Geschäft. Anmerkungen. S i—<br />

giblen wie des nicht -fungiblen, wie er war zur Zeit der Bildung<br />

des Gesellschaftskapitals. Wenn daher A eine Tonne Getreide im<br />

Werthe von 100 Dirhem, B dagegen eine Tonne Getreide im<br />

Werthe von 50 Dirhem beisteuerte, so ist A mit 73. B i^it V3 ^"^<br />

Gewinn und Verlust betheiligt.<br />

Es ist bei der Gewinn- und Verlust-Vertheilung gleichgültig, ob<br />

der eine Compagnon einen grösseren Antheil an der Geschäftsführung<br />

gehabt hat als der andere. Wird ein Compagnie-Vertrag so for-<br />

mulirt, <strong>das</strong>s derjenige, der den grösseren Antheil an der Geschäfts-<br />

führung hat, den grössten Antheil an dem Gewinn haben soll, ist 10<br />

diese Clausel rechtsunwirksam, d. h. <strong>das</strong> Compagnie-Geschäft oder<br />

die von den Compagnons getroffenen Verfügungen bestehen zu <strong>Recht</strong>,<br />

aber die Gewinn- bezw. Verlust-Berechnung geschieht nach dem<br />

Gesetz, d. i. pro rata der Einlagen, während die Compagnons ihre<br />

beiderseitigen Ansprüche auf Honorar für die von ihnen gehabte<br />

Mühewaltung gegeneinander ausgleichen. A besitzt 2000 Denare<br />

von dem Compagniekapital , B 1000. Die Arbeit, die jeder der<br />

Compagnons aufgewendet hat, repräsentirt den Werth von 100 De-<br />

naren. Ein Drittel der von A geleisteten Arbeit ist dem B zu<br />

Gute gekommen, während von der Arbeit des B zwei Drittel dem 20<br />

A zu Gute gekommen sind; sie vergleichen sich also darauf, <strong>das</strong>s<br />

A dem B ein Drittel Honorar (33V3 Denare) zahlt.<br />

§ 2. Von dem Compagnie-Vertrage kann jeder der Contra-<br />

henten jeder Zeit zurücktreten, auch dann, wenn die Geschäftsführung<br />

bereits begonnen hat.<br />

Wenn der Compagnon A dem Compagnon B <strong>das</strong> Geschäft<br />

kündigt, kann B nur noch <strong>über</strong> seinen eigenen Antheil des Joint<br />

stock verfügen. Dagegen kann der kündigende A <strong>über</strong> den ganzen<br />

stock verfügen, solange ihm nicht auch B seinerseits den Compagnie-<br />

Vertrag gekündigt hat. 30<br />

§ 3. Tod oder Wahnsinn des einen oder beider Contrahenten<br />

hebt den Compagnie-Vertrag auf, ebenso leichtere oder schwerere<br />

Ohnmachtsanfälle (Epilepsie). Wenn durch dergleichen der Vertrag<br />

aufgehoben ist, dennoch aber die Contrahenten oder ihre Vertreter<br />

die Fortdauer desselben wünschen, muss ein neuer Vertrag ge-<br />

schlossen werden.

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