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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I Buch IV. Kap. 21. Stiftung, Wakf. Anmerkungen. Oll<br />

behrt die Stiftung dcs Anfangs, d. i. eines ersten oder Anfangs-<br />

Beneficiars und ist daher null und nichtig. Ebenfalls, wenn die<br />

Stiftung lautet „fi(r mein Kind", falls der betreffende kein Kind<br />

hat. Hat er dagegen ein Kindeskind, so wird dies für <strong>das</strong> eigene<br />

Kind substituirt und die Stiftung ist gültig. Wenn darauf dem<br />

Stifter noch ein Kind geboren wird, so hat jenes mit dem eigenen<br />

Kinde des Stifters gleichen Antheil an der Stiftung.<br />

Eine Stiftung für die Armen unter meinen Kindern ist ungültig,<br />

wenn unter den Kindern des Stifters keine Armen vorhanden sind.<br />

Finden sich aber Arme und Reiche unter ihnen, so ist die Stiftung 10<br />

rechtskräftig und wird den armen Kindern des Stifters zugewendet.<br />

Anderweitige Stiftungs-Ausdrücke, wie ,,ich stifte dies auf zvas<br />

Gott ivilt' oder „auf ivas Zaid ivill\ sind ungültig.<br />

Wenn die Beneficiare drei aufeinander folgende Generationen<br />

sind und die mittlere nicht so bezeichnet ist, wie <strong>das</strong> Gesetz vor-<br />

schreibt, so ist die Stiftung dennoch rechtskräftig. Beispiel: ,,Ich<br />

stifte dies dem Zaid, dann einem Manne (oder einem Sklaven für<br />

dessen eigene Person oder einem bestimmten Stück Vieh), dann<br />

den Armen." In diesem Falle wird nach Zaid's Tode die Stiftung<br />

der dem Stifter nächst verwandten Person für ihre Lebensdauer zu- 20<br />

gewendet und nach deren Tode dem dritten Beneficiar. Eine<br />

solche Stiftung wird genannt oluie mittlere)i Beneficiar. Der secundo<br />

loco genannte Beneficiar geht, weil nicht den gesetzlichen Vor-<br />

schriften entsprechend, leer aus.<br />

Zweifelhaft ist diejenige Stiftung, welche oJine letzten Bene-<br />

ficiar ist. Während ^\bü Sugä sie für nichtig erklärt, ist sie nach<br />

Baguri rechtskräftig. Beispiel: ,,Ich stifte dies dem Zaid, dann<br />

seiner Nachkommenschaft." Zu der Nachkommenschaft') gehören<br />

auch die Tochter-Kinder. Lautet aber der Ausdruck „dann für<br />

meine Verwandten", so sind die Tochter-Kinder nicht einbegriffen, 30<br />

wenn der Stifter ein Mann ist, dagegen einbegriffen, wenn<br />

der Stifter eine Frau ist. Wenn Kindeskinder vorhanden sind,<br />

kommen sie erst dann in den Genuss der Stiftung, nachdem die<br />

Kinder gestorben sind; wenn aber noch Kinder geboren werden,<br />

nehmen sie zugleich mit den genannten Kindeskindern an der<br />

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