20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ I. Jede Sache, die einen Nutzen gewährt, ohne dadurch<br />

zu Grunde zu gehen, kann vermiethet werden, wenn<br />

die Nutzung nach Zeitdauer und Art bestimmt wird.<br />

§ 2. Die Miethe ist im Allgemeinen sofort nach Ab-<br />

schluss des Miethsvertrages zu zahlen, es sei denn, <strong>das</strong>s<br />

im Vertrag die Zahlung zu einem anderen Termin verein-<br />

bart wird.<br />

§ 3. Der Miethscontrakt erlischt nicht durch den Tod<br />

des einen der beiden Contrahenten.<br />

§ 4. Der Miethsvertrag erlischt durch <strong>das</strong> Zugrundegehen<br />

des vermietheten Objekts.<br />

§ 5. Der Lohnarbeiter haftet für <strong>das</strong> ihm zur Bearbeitung<br />

<strong>über</strong>gebene Objekt nur im Fall einer absichtlichen<br />

Beschädigung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!