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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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CQ2 Buch IV. Kap. 14. Vorkaufsrecht. Anmerkungen. S l<br />

Art von Grund und Boden') kann nicht <strong>das</strong> Objekt eines Vorkaufs-<br />

rechtes sein.<br />

Wenn von zwei Mitbesitzern A und B jener seinen Theil an<br />

eine dritte Person P verkauft, hat B <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, diesen Theil von<br />

P zurückzukaufen gegen Zahlung des Aeqiiivalents , <strong>das</strong> A von P<br />

erhalten hat, einerlei ob <strong>das</strong>selbe aus Geld oder Waare, fungibler<br />

oder nicht fungibler besteht.<br />

Das Vorkaufsrecht wird aber nicht allein dann activ, wenn der<br />

eine Mitbesitzer seinen Theil verkauft, sondern auch bei folgenden<br />

Arten der Veräusserung:<br />

a) Wenn A seinen Antheil an einem Hause einem Weibe als<br />

Ehegabe giebt, kann sein Mitbesitzer B diesen Theil durch Zahlung<br />

einer Durchschnittsehegabe an die Frau für sich erwerben. S. ^ 3.<br />

b) Wenn eine Frau sich dadurch von ihrem Ehemanne los.kauft,<br />

<strong>das</strong>s sie ihm einen Theil an einem Hause, <strong>das</strong> sie gemeinschaftlich<br />

mit B besitzt, zahlt, kann B diesen Theil gegen Zahlung einer<br />

Durchschnittsehegabe an den Ehemann für sich erwerben.<br />

c) Wenn derjenige, der eine absichtliche Tödtung begangen<br />

hat, sich mit dem Inhaber des Blutrechts dadurch vergleicht, <strong>das</strong>s<br />

er ihm einen Theil eines Hauses, <strong>das</strong> er gemeinschaftlich mit B<br />

besitzt, zahlt, so kann B diesen Theil dadurch für sich erwerben,<br />

<strong>das</strong>s er <strong>das</strong> vom Strafgesetz vorgeschriebene Sühngeld (Buch VI<br />

Theil I § II — 13) an den Inhaber des Blutrechts zahlt, d. i. die<br />

gesetzliche Anzahl von Kameelen, nach anderer Ansicht den Geld-<br />

werth dieser Kamele.<br />

Das Objekt des Vorkaufsrechts muss ferner ein solcher Besitz-)<br />

sein, den sein Besitzer (der Käufer) um ein Aequivalent erworben<br />

hat. Wenn von zwei Mitbesitzern A und B jener seinen Theil nicht<br />

durch Zahlung eines Aequivalents , sondern ohne dies, also diircJi<br />

Erbschaft, testamentarische Zuwendung oder Geschenk erworben hat,<br />

so hat B nicht <strong>das</strong> Vorkaufsrecht, falls A seinen Theil verkauft.<br />

Wenn ein Mann stirbt und hinterlässt seinem Erben einen Antheil<br />

an einem Grundstück, <strong>das</strong> er gemeinsam mit B besitzt, so hat B<br />

nicht <strong>das</strong> Vorkaufsrecht auf diesen Theil gegen den Erben. W^enn<br />

aber beide Mitbesitzer ihre Antheile ohne Zahlung eines Aequivalents<br />

^) Auf künftigen Besitz findet <strong>das</strong> Vorkaufsrecht keine Anwendung.

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