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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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ego Buch IV. Kap. 20. Urbarmachung von Oedeland. Anmerkungen.<br />

Solches Land aber, <strong>das</strong> ohne Privatbesitz zu sein weder öffent-<br />

lichen noch privaten Zwecken dient, ist Oedeland<br />

Das Oedeland muss aber nicht bloss besitzerlos, sondern zu-<br />

gleich unbenutzt sein. Denn es giebt besitzerloses Land, <strong>das</strong> aber<br />

dennoch benutzt wird, wie die heiligen Orte 'Arafa, Muzdalifa und<br />

Mina bei Mekka und die öffentlichen Plätze des Culturgebiets. An<br />

'Arafa haftet <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, <strong>das</strong>s die Pilger dort stehen dürfen, während<br />

es nicht zu den öffentlichen Plätzen gehört; an Muzdalifa und Mina,<br />

die zu den öffentlichen Plätzen gehören, haftet <strong>das</strong> <strong>Recht</strong>, <strong>das</strong>s die<br />

Pileer dort <strong>über</strong>nachten dürfen. An diesen drei Orten darf keinerlei 10<br />

Urbarmachung stattfinden. ')<br />

Ein öffentlicher Platz im Culturgebiet wird nicht durch Urbar-<br />

machung zum Privatbesitz erworben, denn der Besitzer des Cultur-<br />

landes hat im Gefolge dieses seines Besitzes <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> auf die Be-<br />

nutzung des öffentlichen Platzes, weil die Nutzung des Privatbesitzes<br />

ohne Nutzung des öffentlichen Platzes keine vollkommene sein kann.<br />

Zu dem harini-) eines Dorfes gehört ein Versammlungsplatz,<br />

ein Reitplatz, ein Platz für <strong>das</strong> Lagern der Kamele und Schafe,<br />

ein Platz für Asche und Mist, ein Spielplatz für die Kinder.<br />

Der Jiat'hn eines Schöpfbrunnens ist der Platz für ein Brunnen- 20<br />

rad, für den Schöpfenden, der Platz für <strong>das</strong> Hin- und Hergehen<br />

eines Thieres, wenn <strong>das</strong> Rad durch ein Thier in Bewegung gesetzt<br />

wird; ein Platz (Trog), in den <strong>das</strong> Wasser gegossen werden kann<br />

(zur Tränke der Thiere), sowie auch ein Platz, wo die Stoffe hin-<br />

geworfen werden, die bei der Reinigung der Tränke zu entfernen sind.<br />

Der Jiarhn eines Kanals ist ein gewisser Raum in seiner Nähe,<br />

in dem nicht gegraben werden darf, weil sonst ein Abnehmen des<br />

Wassers oder ein Einstürzen des Kanals zu befürchten ist. Was<br />

als zum harim eines Schöpfbrunnens gehörig bezeichnet ist, gehört 30<br />

nicht zum harhn dieser Art Brunnen, denn aus diesen wird <strong>das</strong><br />

Wasser durch einen Kanal abgeleitet.<br />

Zum harhn eines alleinstehenden Hauses gehört ein Zugangsort,<br />

') Dagegen gilt für Ehnuhassab zwischen Mekka und Mina die<br />

Bestimmung, <strong>das</strong>s dort ein Muslim Oedeland durch Cultivation zum<br />

Eigenthum erwerben kann.<br />

^) //rt!/-/OT-gesetzmässiges Zubehör.

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