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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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g 6 Buch IV. Kap. II. Geständniss. Anmerkungen. aCc<br />

ausreicht beide Schulden zu zahlen, so wird sein vorhandenes Vermögen<br />

unter Zaid und Amr pro rata der Schulden getheilt.<br />

Wenn Jemand bekennt dem Zaid z. B. Geld, dagegen dem Amr<br />

ein Objekt, z. B. ein bestimmtes Pferd zu schulden, so wird Amr<br />

zuerst befriedigt, auch dann, wenn kein weiteres Vermögen als<br />

dies Pferd vorhanden ist, denn <strong>das</strong> Bekenntniss einer Schuld des<br />

A hat nicht die Folge, <strong>das</strong>s sein Activ-Vermögen mit Sequestration<br />

belegt wird.<br />

Wenn Jemand in Gesundheit gesteht, <strong>das</strong>s sein Sklave frei ist,<br />

und der Geständige ebenso viele Passiva wie Activa hat, wird der lo<br />

Sklave frei, d. h. scheidet aus seinen Activa aus , denn <strong>das</strong> Ge-<br />

ständniss ist eine Aussage, nicht eine geschenkartige Zuwendung,<br />

die in diesem Falle unzulässig wäre (s. Kap. 4 S. 352)

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