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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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028 Buch IV. Kap. 3. Pfandrecht. Anmerkungen. S i<br />

Der Herr, der mit seinem Sklaven die Vereinbarung trifft, <strong>das</strong>s<br />

er ihm gegen Ratenzahlungen die Freiheit verspricht, kann als<br />

Sicherheit für die Raten von dem Sklaven nicht ein Pfand nehmen,<br />

weil diese Ratenzahlungen fakultativ, nicht obligatorisch sind, da<br />

der Sklave jeden Augenblick, wenn es ihm beliebt, von dieser Abmachung<br />

zurücktreten und mit den Ratenzahlungen aufhören kann.<br />

Für den Lohn, der einem Menschen versprochen wird für den Fall,<br />

<strong>das</strong>s er einen flüchtigen Sklaven wieder einbringt, kann der be-<br />

treffende nicht ein Pfand verlangen. Auch kann nicht ein Pfand<br />

verlangt werden für die Zahlung des Preises einer verkauften Sache, 10<br />

wenn beide, sowohl Verkäufer wie Käufer, die optio haben, oder<br />

wenn der Verkäufer die optio hat, weil in beiden Fällen der Preis<br />

nicht Besitz ist.<br />

Das Pfand ist eine Garantie für nichts anderes als eine Schuld.<br />

Wenn daher Ahmed dem Zaid widerrechtlich seinen Besitz vor-<br />

enthält, ihm aber ein Pfand giebt als Sicherheit dafür, <strong>das</strong>s er ihn<br />

ihm zurückgeben will, oder wenn Ahmed von Zaid ein Buch ent-<br />

leiht und ihm ein Pfand als Sicherheit für die Rücklieferung giebt,<br />

oder wenn Jemand auf eine Sache handelt, sie eine Zeit lang zur<br />

Prüfung bei sich behält und für die Rücklieferung ein Pfand giebt, 20<br />

so ist <strong>das</strong> in allen Fällen null und nichtig, d. h. es ist kein Pfand.<br />

Ferner darf für ein Depositum von dem Depositar, für <strong>das</strong> Gesell-<br />

schaftskapital einer Commandit- Gesellschaft von den Commanditären<br />

weder ein Pfand verlangt noch gegeben werden.<br />

Bei einem Pränumerationskauf ist es zulässig, <strong>das</strong>s der Verkäufer<br />

dem Käufer als Sicherheit für die später zu liefernde Waare<br />

ein Pfand giebt.')<br />

Bei dem gewöhnlichen Verkauf wird, wie schon oben S. 327<br />

angegeben, unterschieden, ob während der Optionsfrist die optio<br />

dem Käufer zusteht, oder ob sie andrerseits sowohl Käufer und 3"<br />

Verkäufer oder allein dem Verkäufer zusteht. Im ersteren Fall ist<br />

der Käufer der Besitzer des gekauften Objekts, der Verkäufer der<br />

Besitzer des Preises; wird der Preis nicht sogleich bezahlt, so existirt<br />

er weiter als eine von dem Käufer zu zahlende Schuld, und zur<br />

Sicherheit der Bezahlung derselben darf ein Pfand gegeben und<br />

') Dieser und der folgende Absatz nach Bägüri gegen Ibn Käsim.

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