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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 2 Buch IV. Kap. l6. Landarbeit. Anmerkungen. c^c<br />

er nicht sogleich in Wirksamkeit treten muss. Denn der Arbeiter<br />

kann seine Arbeit beginnen^ wenn er es für angezeigt hält.<br />

§ 2. Die beiden Contrahenten dürfen ihre Vereinbarung nur<br />

<strong>über</strong> eine genau bestimmte Zeitdauer, wie z. B. <strong>über</strong> die Dauer<br />

eines Mondjahres erstrecken. Daher wäre ein Musäkät-Vertrag oAne<br />

Zcitbegreuzung oder für immer rechtsunwirksam. Die stipulirte Zeit-<br />

dauer muss eine solche sein, <strong>das</strong>s erfahrungsgemäss während der-<br />

selben der Baum Frucht zu tragen pflegt; anderen Falls ist der<br />

Vertrag ungültig. Wenn der Arbeiter wissen musste, <strong>das</strong>s in der<br />

stipulirten Zeit der Baum unmöglich Frucht tragen konnte, hat er lo<br />

keinen Anspruch auf Lohn (Miethe). Wenn er es dagegen nicht<br />

wissen konnte oder ihm die Sache zwar zweifelhaft, doch aber<br />

möglich erscheinen konnte, so hat er Anspruch auf Lohn (Miethe),<br />

wenn auch der abgeschlossene Musäkät-Vertrag ungültig ist.<br />

Der Musäkät- Vertrag darf nicht limitirt werden durch die Bestimmung<br />

„bis dann, wenn die Frucht reif wird", weil <strong>das</strong> kein be-<br />

stimmter Termin ist, da sie bald früher, bald später reif wird.<br />

Wenn bestimmt wird, <strong>das</strong>s dem Arbeiter die Frucht eines oder<br />

mehrerer Bäume oder ein bestimmtes Maass Frucht zukommen oder<br />

<strong>das</strong>s der eine von ihnen (Arbeiter oder Besitzer) die ganze Frucht jo<br />

oder <strong>das</strong>s ein Dritter einen Theil der Frucht bekommen soll, so ist<br />

<strong>das</strong> alles ungültig. Ausgenommen ist der Fall, <strong>das</strong>s dem Diener<br />

des Arbeiters oder des Besitzers ein Theil der Frucht zugesichert<br />

wird; eine solche Bestimmung ist gültig.<br />

Die residua der Dattelernte gehören zum Theil dem Besitzer'),<br />

zum Theil dem Besitzer und dem Arbeiter zu gleichen Theilen^).<br />

Eine jede hiervon abweichende Stipulation ist ungültig und hebt den<br />

Vertrag auf.<br />

Das dem Arbeiter zukommende Aequivalent darf nicht in etwas<br />

anderem als einem Fruchtantheil bestehen. Würde als Aequivalent 30<br />

etwas Anderes, z. B. Geld bestimmt, so würde weder ein Musäkät-Ver-<br />

trag noch ein Miethsvertrag vorliegen. Will man einen Mieths-<br />

vertrag abschliessen, so müssen die einzelnen von dem Arbeiter zu<br />

leistenden Arbeiten genau specificirt werden.<br />

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