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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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^ 58 b— 60 Buch I. Eherecht. Anmerkungen. IO3<br />

Das Gebot des Unterhalts der Thiere bezieht sich zugleich auf eine<br />

rationelle Behandlung derselben bei dem Melken, Tränken, Scheeren,<br />

bei der Imkerei, der Seidenraupenzucht u. a. m. Wenn der Besitzer<br />

von Thieren seinen Pflichten in dieser Hinsicht nicht entspricht, kann<br />

der Richter von ihm verlangen:<br />

a) <strong>das</strong>s er seine Pflicht gegen die Thiere erfüllt, oder<br />

b) <strong>das</strong>s er sie verkauft oder anderweitig veräussert, oder<br />

c) <strong>das</strong>s er sie^ wenn es essbare Thiere sind, schlachtet.<br />

Wenn ein Thier zu tödten ist, soll es rationell und ohne Grausam-<br />

keit getödtet werden. Diese Bestimmungen, eine ausreichende Grund- 10<br />

läge für eine Thierschutzverordnung, werden in einzelnen Folgerungen<br />

auch auf die unbelebte Natur ausgedehnt.<br />

§ 60. Der Ehemann hat seiner Frau den Unterhalt zu leisten.<br />

Frage: Von welchem Zeitpunkt an? — Antwort: Nicht von dem<br />

Moment des Abschlusses des Ehevertrags, sondern von dem<br />

Moment an, wo der Ehemann die Erklärung der Frau, <strong>das</strong>s sie<br />

sich ihm zum Antritt ihrer ehelichen Pflichten zur Verfügung stellt,<br />

erhält').<br />

Sie kann sich mündlich, oder, falls der Ehemann abwesend,<br />

schriftlich ihm zur Verfügung stellen, eventuell kann der Richter des 20<br />

Ortes, in dem die Frau wohnt, dem Richter des Ortes, in dem der<br />

Ehemann wohnt, eine diesbezügliche Erklärung zur Weiterbeförderung<br />

an den Ehemann mittheilen. Für eine minderjährige oder geistes-<br />

kranke Frau hat ihr Vormund diese Erklärung dem Ehemann zukommen<br />

zu lassen.<br />

Wenn der Ehemann sich weigert seiner Frau den Unterhalt zu<br />

gewähren, lässt ihr der Richter denselben auf Kosten des Mannes<br />

verabfolgen.<br />

Die Erklärung, durch welche sich die Frau ihrem Mann zur<br />

Verfügung stellt, muss vollständig und bedingungsslos sein. 30<br />

Den Gegensatz zu der Frau, welche sich zur Uebernahme<br />

der Pflichten der Ehe bereit erklärt^), bildet die unbotmässige, ^)<br />

') Während die Ehegabe _^\ fällig wird durch den Abschluss<br />

des Ehevertrags jJi1äJ\, wird der Unterhalt fällig durch ^-^^-J^^l,<br />

durch <strong>das</strong> Sich-zur- Verfügung-Stellen von Seiten der Frau.<br />

3) k'^UJl

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