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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ 4 Buch IV. Kap. 22. Geschenk. Anmerkungen. 635<br />

mit dem Geschenk <strong>das</strong> Wachsthum reclamiren, <strong>das</strong> mit dem Objekt<br />

zusammenhängt, nicht dagegen <strong>das</strong>jenige, <strong>das</strong> ein selbstständiges<br />

Dasein hat wie z. B. <strong>das</strong> Lamm eines Schaafes. Wenn indessen<br />

eine geschenkte Sklavin im Moment der Schenkung schwanger war,<br />

so kann nach der Geburt des Kindes der Mann, der die Sklavin<br />

seinem Sohne geschenkt hat, Sklavin sammt Kind reclamiren.<br />

Die Zurücknahme der einem Descendenten gemachten<br />

Schenkung von Seiten des schenkenden Ascendenten bedarf einer<br />

ausdrücklichen deutlichen Erklärung, die nicht durch eine sachliche<br />

Verfügung, z. B. nicht etwa dadurch, <strong>das</strong>s der Schenkende <strong>das</strong> 10<br />

Objekt verkauft, ersetzt werden kann.<br />

Die Gunst der Eltern soll gleichmässig <strong>über</strong> die Kinder ver-<br />

theilt werden, sofern sie nicht durch Unbotmässigkeit <strong>das</strong> natür-<br />

liche Anrecht auf diese Gunst verscherzen. Anderer Seits sollen<br />

auch die Kinder ihre beiden Eltern gleichmässig beschenken,<br />

eventuell die Mutter bevorzugen, denn ,,der Mutter gebühren zwei<br />

Drittel der Pietät" (Tradition). Verwandtenliebe wird empfohlen;<br />

sie zu zerstören gilt als eine Todsünde.<br />

§4. Wenn A demB auf Lebe7iszeit eine Sache schenkt'), so ist<br />

die Schenkung rechtskräftig und durch Uebergabe und Entgegen- 20<br />

nähme wird sie definitiv, dagegen ist die beigefügte Clausel auf<br />

Lcbe7iszeit null und nichtig, d. h. <strong>das</strong> geschenkte Objekt gehört<br />

dem B nicht bloss für die Dauer seines Lebens, sondern seinen<br />

Erben nach ihm. Wird eine solche Schenkung von dem Eintreffen<br />

einer Bedingung abhängig gemacht, z. B. „ich schenke dir, wenn<br />

<strong>das</strong> und <strong>das</strong> geschieht, <strong>das</strong> Haus für die Zeit deines Lebens", so<br />

ist die Schenkung ungültig, s. S. 627 sub a.<br />

^) „Ich schenke Dir dies Haus auf Lebenszeit; wenn du vor mir<br />

stirbst, fällt fes an mich zurück; sterbe ich vor dir, so bleibt es in<br />

deinem Besitz."

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