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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Eine Commandit-Gesellschaft muss folgenden vier<br />

Bedingungen entsprechen:<br />

a) <strong>das</strong> Gesellschaftskapital muss aus Baargeld, Denaren<br />

und Drachmen bestehen.<br />

b) Der Commanditär muss dem Gerenten eine Vollmacht<br />

zu freier Verfügung geben, entweder eine ganz allgemeine<br />

oder eine solche, die, sofern sie beschränkt ist, doch den<br />

Gerenten zur Verfügung <strong>über</strong> Dinge und Verhältnisse er-<br />

mächtigt, die secundum rerum naturam allzeit vorhanden sind,<br />

c) Der Commanditär muss dem Gerenten einen be-<br />

stimmten Antheil an dem Gewinn zusichern.<br />

d) Der Commanditär darf seine Theilnahme an dem<br />

Geschäft nicht auf eine bestimmte Zeit limitiren.<br />

§ 2. Der Gerent haftet nicht für <strong>das</strong> Gesellschaftsvermögen<br />

ausser im Falle einer Pflichtverletzung.<br />

§ 3. Wenn sich Gewinn und Verlust ergiebt, ist der<br />

letztere durch den ersteren zu decken.

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