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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ II. Buch IV. Kap. i. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. 28?<br />

Käufer ein Geständnisse) oder ein Zeugniss ablegt, <strong>das</strong>s er frei sei.<br />

Denn von Seiten des Verkäufers ist <strong>das</strong> Geschäft ein Verkauf, nichts<br />

anderes, dagegen ist es auf Seiten des Käufers nicht ein Kauf,<br />

sondern ein Loskauf, eine Auslösung').<br />

Die optio steht weder dem Verkäufer noch dem Käufer zu<br />

bei dem Verkauf eines Sklaven, der direkt und offen oder implicite^)<br />

die Freilassung eines Sklaven bezweckt, d. h. wenn der Sklave von<br />

seinem Herrn seine Freiheit kauft oder wenn z. B. ein Freund oder<br />

Angehöriger des Sklaven ihn von seinem Herrn kauft, um ihm die<br />

Freiheit zu geben. Die manumissio ist ein Gott gefälliges Werk. lo<br />

Deshalb sucht <strong>das</strong> Gesetz sie auf jede mögliche Weise zu erleichtern.<br />

Die optio gilt nicht für einseitige Transactionen, wie für <strong>das</strong><br />

Geschenk. Wenn aber ein Geschenk gegen eine Gegenleistung<br />

gegeben wird (was nach anderer Auffassung nicht Geschenk, son-<br />

dern Verkauf ist), bleibt die optio in Kraft.<br />

Ferner gilt die optio nicht für die Ehe, die zwar ein Contrakt,<br />

eine Art do ut des ist, für deren Auflösung indessen die besonderen<br />

Bestimmungen des Eherechts vorgesehen sind.<br />

Sie gilt ferner nicht für den Miethsvertrag, nicht für die Com-<br />

mandit- Gesellschaft (Gap. 15), nicht für die manumissio contractualis 20<br />

(Buch II, § 14^19), nicht für <strong>das</strong> Vorkaufsrechts (Cap. 14) und<br />

nicht für die Cession einer Forderung (Cap. 6).<br />

Beide Contrahenten haben <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der optio manente con-<br />

sessu. Wenn der eine die optio wählt, der andere sich für die<br />

Verbindlichkeit*) des Vertrages ausspricht, so gilt <strong>das</strong> Votum des<br />

ersteren, d. h. der Vertrag ist damit annuUirt, wobei es gleichgültig<br />

ist, ob jener oder dieser zuerst gesprochen hat.<br />

Das <strong>Recht</strong> der optio erlischt entiveder dadurch, <strong>das</strong>s die beiden<br />

Contrahenten den Ort des Vertragsabschlusses verlassen, oder da-<br />

durch, <strong>das</strong>s sie beide sich für die Verbindlichkeit, für die Ausführung 30<br />

des Vertrages aussprechen. Wenn aber der eine sich für die Ver-<br />

bindlichkeit ausspricht, während der andere darauf schweigt, verliert<br />

er <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> der optio, und <strong>das</strong> Votum des ersteren ist rechtsver-<br />

bindlich.<br />

2) s.\j^\.

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