20.02.2013 Aufrufe

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

282 Buch IV. Kap. I. Verkauf und Kauf. Anmerkungen. $ 5<br />

gültig, wenn sie zu Gunsten oder auf Veranlassung eines Anderen<br />

erfolgt, sei es gegen ein Aequivalent oder ohne ein solches.<br />

Ferner kann der Käufer einer Sklavin noch vor der Besitz-<br />

ergreifung ihr beiwohnen und sie dadurch eventuell zur Mutter-<br />

Sklavin machen, wie man vor der Bcsitzergreifwig ein gekauftes<br />

Objekt als fromme Stiftung vergeben^), eine gekaufte Sklavin ver-<br />

heirathen, durch testamentarische Verfügung auf einen Anderen<br />

<strong>über</strong>tragen, für die Zeit nach dem Tode freilassen kann. Man<br />

kann gekaufte Lebensmittel, noch bevor man sie in Besitz genommen,<br />

für die Armen bestimmen "^j. Wenn ferner durch gericht- 10<br />

liehe Auftheilung z. B. ein Grundstück <strong>über</strong> zwei Besitzer durch<br />

Theilung in gleiche Lose oder durch Werththeilung^j vertheilt werden<br />

soll, so kann dies ebenfalls noch vor der Besitzergreifung geschehen.<br />

Was von dem gekauften Objekt gilt, gilt auch von dem baar<br />

gezahlten (nicht von dem creditirten) Preise wie von der Ehegabe:<br />

der Verkäufer oder Empfänger (die Ehefrau) kann erst nach der<br />

Besitzergreifung dar<strong>über</strong> verfügen.<br />

Der Besitz des A, der in der Ha?id (in der faktischen Ver-<br />

fügung) des B ist, kann dreifach verschieden sein:<br />

a) Besitz, für den der derzeitige Inhaber gemäss einem Kon- 20<br />

trakt haftet, wie z. B. <strong>das</strong> verkaufte, aber noch nicht gelieferte<br />

Objekt, der vereinbarte, aber noch nicht gezahlte Preis, die verein-<br />

barte, aber noch nicht <strong>über</strong>gebene Ehegabe.<br />

b) Besitz, für den der derzeitige Inhaber faktisch haftet, wie<br />

z. B. ein Objekt, <strong>das</strong> ein Mann dem eigentlichen Besitzer recht-<br />

mässig vorenthält, oder etwas, <strong>das</strong> ein Mann als Darlehn er-<br />

halten hat.<br />

c) Besitz, für den der derzeitige Inhaber nicht haftet.<br />

Ad a : Eine Verfügung <strong>über</strong> solchen Besitz ist ungültig, solange<br />

die Besitzergreifung (von Seiten des Käufers, Verkäufers oder der 30<br />

Ehefrau) nicht Statt gefunden hat.<br />

Ausgenommen sind die auf S. 281. 31 ff. aufgezählten Fälle.<br />

^) Die Beiwohnung und die Vergebung als fromme Stiftung ist<br />

identisch mit der Besitzergreifung.<br />

-) Die Inempfangnahme der Lebensmittel durch die Armen gilt<br />

der Besitzergreifung des Käufers dieser Lebensmittel gleich.<br />

j) j^\jÄ."i)b ^^.»-cwJül und ^JjjoüJb Ä-»..A*

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!