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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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p 49—50 Buch IV, Erbrecht. Nach dem Minhag. 201<br />

Schwester), so erbt diese Person als Tochter, während nach anderer<br />

Ansicht sie sowohl als Tochter wie auch als Schwester erbt.<br />

§ 49. Wenn zwei Personen <strong>das</strong> gleiche natürliche Erbrecht<br />

haben, während der eine in der Verwandtschaft dem Erblasser näher<br />

steht als der andere, wie z. B. zwei Vettern (Söhne eines Vaters-<br />

bruders), von denen der eine zugleich frater uterinus des Erblassers<br />

ist, so erbt der letztere ein Sechstel und der Rest wird zu gleichen<br />

Theilen <strong>über</strong> sie vertheilt.<br />

Wenn neben den genannten beiden Erben (den zwei Vettern)<br />

noch eine Tochter des Erblassers vorhanden ist, so erbt sie die lo<br />

Hälfte und die beiden Vettern zu gleichen Theilen den Rest, während<br />

nach anderer Ansicht der Vetter, der zugleich uteriner Bruder des<br />

Erblassers ist, alles erbt, was nach Abzug der Quote der Tochter<br />

übrig bleibt, so<strong>das</strong>s in diesem Fall der andere Vetter leer ausgehen<br />

würde.<br />

§ 50. Diejenige Person, welche <strong>das</strong> Anrecht auf zwei verschiedene<br />

Quoten hat, erbt nur nach demjenigen <strong>Recht</strong>, welches <strong>das</strong><br />

stärkere ist.<br />

Von zwei Arten des Quoten-Erbrechts ist diejenige die stärkere,<br />

welche entweder <strong>das</strong> Erbrecht eines Anderen präcludirt oder die 20<br />

nicht präcludirt werden kann oder die nur in einem geringeren Um-<br />

fange als die andere Art präcludirt werden kann.<br />

Beispiel der ersten A.rt,<br />

Die Tochter des Erblassers, die zugleich seine uterine Schwester<br />

ist. Das Erbrecht der Tochter ist ein derartiges, <strong>das</strong>s es die ute-<br />

rine Schwester von der Erbschaft ausschliesst. Dieser Fall würde<br />

eintreten, wenn Jemand aus Versehen seine Mutter heirathete und<br />

mit ihr eine Tochter zeugte.<br />

Beispiel der zweiten Art.<br />

Die Mutter des Erblassers oder der Erblasserin, die zugleich<br />

seine oder ihre soror consanguinea ist. Ihr Erbrecht als <strong>das</strong>jenige<br />

der Mutter kann nie präcludirt werden, während die soror consan-<br />

guinea unter Umständen von der Erbschaft ausgeschlossen wird.<br />

Dieser Fall würde eintreten, wenn Jemand aus Versehen seine<br />

Tochter heirathete und mit ihr eine Tochter zeugte.<br />

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