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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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§ I. Der Vergleich unter Anerkennung der Verpflich-<br />

tung von Seiten des Schuldners oder Verklagten ist zu-<br />

lässig bei Besitz-Streitigkeiten und bei solchen, die durch<br />

Besitz zum Austrag gebracht werden können.<br />

§ 2. Es giebt zwei Arten des Vergleichs:<br />

a) die Reduction, die darin besteht, <strong>das</strong>s der Forde-<br />

rungsberechtigte auf einen Theil seiner Forderung ver-<br />

zichtet, und die nicht von einer Bedingung abhängig ge-<br />

macht werden darf.<br />

b) den Zahlungs-Tausch, der darin besteht, <strong>das</strong>s der<br />

Forderungsberechtigte etwas Anderes als <strong>das</strong>jenige, was<br />

er zu fordern hat, an Zahlungs Statt annimmt. Auf diesen<br />

Tausch finden die Regeln des Verkaufs und Kaufs An-<br />

wendung.<br />

§ 3. Es darf Jemand ein Balkonzimmer in seinem<br />

Hause so bauen, <strong>das</strong>s es in die nach beiden Seiten offene<br />

Strasse hineinragt, sofern dadurch die Passanten nicht<br />

G^eschädioft werden.<br />

Er darf <strong>das</strong>selbe in einer Sackgasse nur dann thun,<br />

wenn die sämmtlichen Besitzer derselben ihre Einwilligung<br />

dazu geben.<br />

§ 4. Der Besitzer eines in einer Sackgasse gelegenen<br />

Hauses darf eine neue Hausthür so bauen, <strong>das</strong>s sie der

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