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Standardwerk über das islamische Recht - Mittelstand PRO NRW

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12Ö Buch IL Freilassung. Text. S 7— ^7<br />

Erben hinterlässt, beerbt ihn sein Patron oder, falls dieser<br />

nicht mehr lebt, dessen männliche allgemeine Erben.<br />

§ 8. Das Patronat geht nach dem Tode des Patrons<br />

auf 'dessen männliche allgemeine Erben <strong>über</strong>.<br />

§ g. Die Reihenfolge, in der <strong>das</strong> Patronat nach dem<br />

Tode des Patrons auf seine Verwandten <strong>über</strong>geht, ist die-<br />

selbe, nach welcher sie als allgemeine Erben zur Erbschaft<br />

berufen werden.<br />

§ 10. Das Clienten-Verhältniss kann nicht veräussert<br />

werden, weder durch Kauf noch durch Schenkunof-<br />

§ II. Wenn jemand zu seinem Sklaven spricht: „Wenn<br />

ich sterbe, bist Du frei", wird der Sklave ein libertus<br />

orcmus, dessen Freilassung nach dem Tode des Herrn dem<br />

Drittel seiner Erbschaft zur Last fällt.<br />

§ 12. Der Herr kann, so lange er lebt, seinen Sklaven,<br />

nachdem er ihm für die Zeit nach seinem Tode die Freiheit<br />

versprochen hat, verkaufen, wodurch <strong>das</strong> Versprechen rechts-<br />

unwirksam wird.<br />

§ 13. Während der Lebenszeit des Herrn ist <strong>das</strong> Ver-<br />

hältniss seines servus orcinus <strong>das</strong>selbe wie <strong>das</strong> eines jeden<br />

anderen Sklaven.<br />

§ 14. Die Freilassung durch Contrakt ist empfehlens-<br />

werth, wenn der Sklave um dieselbe bittet, und vertrauens-<br />

werth sow^ie erw^erbsfähie ist.<br />

§ 15. Die contraktliche Freilassung hat zur Bedingung,<br />

<strong>das</strong>s der Sklave seinem Herrn ein bestimmtes Aequivalent<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt in zwei oder mehr Raten<br />

zahlt.<br />

§ 16. Der Freilassungs-Contrakt ist unkündbar für den<br />

Herrn, kündbar für den Sklaven, denn dieser kann ihn<br />

rückgängig machen, wenn es ihm beliebt.<br />

§ 17. Der durch contraktliche Freilassung Freigelassene<br />

kann <strong>über</strong> <strong>das</strong>, was er erwirbt, (unter gewissen Beschrän-<br />

kungen) frei verfügen.

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